Arbeitlose müssen Sparguthaben verbrauchen
Archivmeldung vom 10.03.2006
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Freigeschaltet durch Jens BrehlGuthaben auf Sparbüchern sind kein geschütztes Vermögen, das Arbeitslose nicht antasten müssen, wenn sie es für die Altersvorsorge eingeplant haben. Das entschied der 9. Senat des Landessozialgerichtes in Darmstadt (Az.: L 9 AL 896/03).
Im vorliegenden Fall hatte eine 50jährige
Russlanddeutsche von September 1999 bis Oktober 2000 Arbeitslosenhilfe
erhalten, weil sie gemeinsame Sparguthaben mit ihrem Ehemann in Höhe
von mehr als 75.000 DM verschwiegen hatte. Sie argumentierte, dieses
Sparvermögen sei für ihre Alterssicherung vorgesehen, sie habe es
deshalb bei der Beantragung der Arbeitslosenhilfe nicht angegeben.
Sowohl
das Sozialgericht Marburg als auch die Berufungsinstanz, das
Landessozialgericht, verurteilten die Arbeitslose zur Rückzahlung
unrechtmäßig erhaltener Arbeitslosenhilfe sowie der entsprechenden
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt mehr als 13.000 DM.
Zur
Begründung hieß es, die subjektive Zweckbestimmung „Altersvorsorge“
reiche nicht aus, sie müsse vielmehr mit einer klaren
Vermögensdisposition einhergehen. Dazu gehöre beispielsweise eine
strikte Reservierung des Vermögens für den Zweck der Alterssicherung
wie etwa bei Kapitallebensversicherungen. Das Sparbuch sei keine
typische Anlageform für die Alterssicherung, gegen diesen Zweck
sprächen auch verschiedene Abhebungen, die zwischen 1997 und 2000 in
unterschiedlicher Höhe vorgenommen worden seien.
Die freie
Verfügbarkeit des Vermögens auf den Sparkonten, das Fehlen einer
Vermögensdisposition zum Zwecke der Altersvorsorge, d.h. der Mangel
einer strikten Reservierung für diesen Zweck, sind nach Auffassung des
Landessozialgerichts ausreichende Hinweise dafür, dass das
Sparbuch-Guthaben verwertbares Vermögen darstellte und daher
aufzubrauchen war, bevor ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entstehen
konnte. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung Banktip.de