Reißverschlussprinzip mit Einschränkungen
Archivmeldung vom 12.02.2013
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittAutofahrer müssen im Straßenverkehr das „Reißverschlussprinzip“ beim Einfädeln anwenden, wenn eine von mehreren Fahrspuren endet oder gesperrt ist. Wie das Amtsgericht München nach Mitteilung der D.A.S. entschied, gilt dies jedoch nicht bei rein zufälligen Hindernissen wie einem stehenden LKW. In jedem Fall ist beim Einfädeln Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu nehmen.
Das Reißverschlussprinzip besagt, dass Autofahrern bei einer Fahrbahnverengung bzw. dem Ende einer von mehreren Fahrspuren unmittelbar vor der Engstelle jeweils im Wechsel mit einem auf der verbleibenden Spur fahrenden Fahrzeug das Einordnen auf diese Spur zu ermöglichen ist. Diese Regel ist in § 7 Abs. 4 StVO niedergelegt. Immer wieder kommt es im Hinblick auf das Reißverschlussprinzip zu Missverständnissen: So gibt die Regelung niemandem das Recht, seine „Vorfahrt“ an einer Engstelle zu erzwingen – nach § 7 Abs. 5 StVO darf ein Spurwechsel nur erfolgen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Auch die Autofahrer auf der weiterführenden Spur riskieren bei einem Unfall eine Mithaftung, wenn sie anderen keine Möglichkeit zum Einordnen geben.
Der Fall: Eine Cabriofahrerin war in München auf der linken Spur einer zweispurigen Straße unterwegs gewesen, als plötzlich vor ihr ein stehender Möbelwagen auftauchte. Sie wechselte auf die rechte Spur und kollidierte dabei mit einem Kleinwagen. An ihrem PKW entstand ein Schaden in Höhe von 1.633 Euro, den sie von der Unfallgegnerin ersetzt haben wollte – zuzüglich Sachverständigenkosten von 370 Euro und Nutzungsausfall für zwei Tage. Sie war der Meinung, im Recht gewesen zu sein – schließlich sei bei einer Fahrbahnverengung das Reißverschlussprinzip zu beachten.
Das Urteil: Das Amtsgericht München gab der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge der Unfallgegnerin Recht. Zu dem Unfall sei es hier allein durch den Spurwechsel der Klägerin gekommen. Man dürfe nur dann die Spur wechseln, wenn dies ohne Gefahr für andere möglich sei. Die Unfallgegnerin sei nicht verpflichtet gewesen, das Cabrio vorzulassen. Das Reißverschlussprinzip gelte nur, wenn eine Spur wegfalle, aber nicht, wenn die Weiterfahrt auf einer Spur zufällig blockiert sei.
Amtsgericht München, Urteil vom 07.03.2012, Az. 334 C 28675/11
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung