BGH: Falscher Preis im Web nicht bindend
Archivmeldung vom 23.02.2005
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittEin Händler muss eine online versehentlich zu billig angebotene Ware nicht verkaufen. Er kann einen zustande gekommenen Kaufvertrag anfechten.
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil bereits im Januar entschied,
kann ein Online-Verkäufer, der seine Ware versehentlich zu billig
verkaufte, den Kaufvertrag rückgängig machen. Im vorliegenden Fall
hatte ein Händler ein Notebook wegen eines Software-Fehlers statt für
2650 Euro für 245 Euro im Web angeboten und dem Käufer auch eine
Bestellbestätigung mit dem zu niedrigen Preis geschickt. Auch auf der
dem Gerät beiliegenden Rechnung waren 245 Euro ausgewiesen –
schließlich fand sich der falsche Preis in der Produktdatenbank des
Händlers.
Nach Meinung des BGHs befand sich der Händler jedoch
im Erklärungsirrtum und hätte den Kaufpreis in dieser Höhe nicht
angeben wollen und hätte dies bei vollständiger Kenntnis der Sachlage
auch nicht getan. Wobei es dem Gericht zufolge zudem unerheblich ist,
ob er sich selbst verschrieben hat oder der Fehler durch eine Software
hervorgerufen wurde. Der Händler sei berechtigt, den Kaufvertrag zu
widerrufen. (dd)