Arztwerbung im Fernsehen erlaubt
Archivmeldung vom 27.08.2008
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittIn den vergangenen Jahren haben die Medizinanwälte L&P regelmäßig gerichtliche Auseinandersetzungen gegen verschiedene Ärzte- und Zahnärztekammern in Deutschland zum Thema “Arztwerbung” gewonnen. Gleichwohl sind die Kammern offenbar der Auffassung, solche Verfahren weiterhin betreiben zu müssen.
Einmal mehr musste sich nunmehr eine Kammer im Rahmen eines
Gerichtsverfahrens überzeugen lassen, dass Ihre Rechtsauffassung nicht
mehr aktuell und damit falsch ist.
Vor dem Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen
konnten die Medizinanwälte L&P ein Urteil erstreiten, das es einem niedergelassenen Arzt
gestattet, im Werbefernsehen der ARD für seine
internistisch-kardiologische Privatpraxis in einem ca. 15 Sekunden
langen Film zu werben.
In dem Film wurden Bilder der Praxis gezeigt und auf die Erfahrung des Praxisinhabers sowie die Freundlichkeit seines Teams hingewiesen. Ferner war eine Aufnahme des Arztes bei der Untersuchung eines Patienten zu sehen. Die Landesärztekammer Hessen erteilte dem Arzt wegen dieses Werbefilms eine schriftliche Rüge und forderte den Arzt auf, den Film im Fernsehen nicht mehr zeigen zu lassen. Gegen den Bescheid leiteten die Medizinanwälte L&P erfolgreich das gerichtliche Verfahren ein.
Das Berufsgericht bewertete das Vorgehen der Ärztekammer als
rechtswidrigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung, zu der auch
die Außendarstellung der Praxis zu rechnen sei. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur Werbung von Freiberuflern könne auch
eine im Fernsehen ausgestrahlte Werbung nicht allein wegen der Wahl
dieses Mediums untersagt werden, urteilte das Gericht. Auch das Verbot
einer Darstellung des Arztes in Berufskleidung (§ 11 Abs. 1 Nr. 4
Heilmittelwerbegesetz) sei immer restriktiv auszulegen und nur zu
rechtfertigen, wenn die konkrete Werbung geeignet ist, das
Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch eine mittelbare
Gesundheitsgefährdung zu bewirken. Diese sei bei dem Werbefilm des
Internisten nicht zu erkennen. Vielmehr präsentiere der Werbespot
lediglich eine Arztpraxis, in der eine freundliche und professionelle
Behandlung in ansprechender Einrichtung angeboten würde. Es handele
sich somit um eine zulässige Sympathiewerbung, die keine
Gemeinwohlinteressen gefährde und somit nicht verboten werden könne.
(Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 14.11.2007, 21 BG 1275/07).
Solche Urteile sind laut den Medizinanwälten L&P kein Einzelfall. In einer Vielzahl
berufsgerichtlicher Entscheidungen ist das Werberecht der Ärzte und
Zahnärzte festgestellt worden. Viele Kammern wollen oder können das
bislang jedoch nicht zur Kenntnis nehmen und ignorieren damit die
eindeutige Rechtsprechung der vergangenen Jahre. Dies erfolgt stets zu
Lasten aller Kammermitglieder. Denn die Verfahrenskosten trägt die
Kammer als unterlegene Partei des Rechtsstreits - und zahlt dies aus
dem Kammerbeiträgen ihrer Mitglieder…
Die Medizinanwälte L&P geben daher folgenden Tipp: Arztwerbung kann nur dann untersagt werden, wenn sie
vergleichend, irreführend oder anpreisend ist. Die Rechtsprechung hat
klare Regeln festgelegt, wann dies der Fall ist. Lassen Sie Ihre
Werbung durch einen Fachanwalt nach diesen Maßgaben prüfen. Dann können
Sie möglichen Auseinandersetzungen mit Ihrer Kammer gelassen entgegen
sehen. Leider veröffentlichen viele Ärzte und Zahnärzte ihre Werbung
ungeprüft. Stellt sich dann im Nachhinein heraus, dass sie die oben
genannte Grenzen der zulässigen Werbung überschritten haben, haben sie
meist viel Geld für Werbeagentur, Druckerei, Zeitungsanzeigen und
Kammerverfahren zum Fenster rausgeschmissen. Das ist unnötig und
vermeidbar, wie der oben geschilderte Fall nachdrücklich zeigt.
Quelle: Medizinanwälte L&P