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PROKON Interessengemeinschaft: Was Anleger jetzt tun müssen!

Archivmeldung vom 24.01.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.01.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Doris Oppertshäuser
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Ein Insolvenzantrag beschäftigt zehntausende Anleger, die in PROKON Genussrechte investierten. Der eingereichte Insolvenzantrag der PROKON Regenerative Energie GmbH ist die ernüchternde Konsequenz der Abstimmung der Anleger. Wegen einer Kündigungswelle waren rund 75.000 Anleger aufgerufen, binnen 1 ½ Wochen über die Zukunft ihrer Kapitalanlage mitabzustimmen. Trotz eindringlicher Appelle seitens der Geschäftsführung wurden zu viele PROKON Genussrechte gekündigt, sodass die PROKON Regenerativen Energien GmbH den Gang zum Insolvenzgericht antrat.

Es ist zunächst festzuhalten, dass nun es eine einfache "Patentlösung" es angesichts der schwierigen Sach- und Rechtsfragen nicht geben wird. Dies zeigt sich schon anhand der grundlegenden Frage, ob es wegen der Kündigung von Genussrechten überhaupt zu einem Insolvenzverfahren kommen kann. Diese Fragestellung wurde bereits während der damals noch laufenden Abstimmung aufgeworfen und sorgte für Aufruhr. Derzeit befindet sich die PROKON Regenerative Energien GmbH nicht im Insolvenzverfahren, sondern im Insolvenzeröffnungsverfahren. Am Ende des Insolvenzeröffnungsverfahrens steht die Entscheidung des Insolvenzgerichts, ob über die Gesellschaft ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist.

Anleger sollten in jedem Fall angesichts der Komplexität des Falls anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Insolvenzrechtsspezialisten aufsuchen. Es ist sehr sinnvoll, dass die Anleger sich organisieren. Nun wurde auch für die Anleger von PROKON Genussrechten eine Interessengemeinschaft gegründet. Es soll ermittelt werden, welche rechtlichen Optionen den betroffenen Anlegern offenstehen. Anleger können sich ab sofort anschließen.

Quelle: Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (ots)

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