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Abmahnung wegen eines fremden Fotos auf der Facebook-Pinnwand

Archivmeldung vom 14.04.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.04.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Facebook-Seite
Facebook-Seite

Nun doch Realität geworden: Die Social-Network-Plattform Facebook, auf der sich jeden Tag Millionen von Menschen aufhalten, ist zum Gegenstand einer interessanten Abmahnung geworden. Kürzlich wurde auf der Webseite einer Kölner Rechtsanwaltskanzlei über einen Fall berichtet, bei dem es darum ging, dass die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) eines Lichtbilds auf Facebook abgemahnt wurde.

Sachverhalt: Der Abmahnende forderte eine mit Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung, die umgehende Entfernung eines Lichtbilds, Auskunft über die Dauer der Nutzung des Lichtbilds sowie Schadensersatz, dessen Höhe er nach Erhalt der Auskunft beziffern wollte.

Die Besonderheit an diesem Fall ist, dass der Abgemahnte das Foto nie selbst auf Facebook hochgeladen hatte, sondern ein Dritter das Lichtbild auf seine Pinnwand gepostet hat.

Die rechtliche Lage:

Grundsätzlich gilt für eine Facebook-Seite auch das, was für andere Webseiten gilt, denn in der Regel bestimmt der Webseiten-Inhaber selbst, welche Inhalte er posten will. Allerdings ist es oft schwierig, wenn Dritte Zugang zu solchen Seiten Zugang haben, zu überprüfen, ob die Inhalte tatsächlich von einem Dritten oder von dem Seitenbetreiber selbst stammen.

Die Nutzer von Facebook sind gemäß § 10 Telemediengesetz (TMG) Diensteanbieter, die zunächst von der Haftung für fremde Inhalte befreit sind:

„§ 10 Speicherung von Informationen Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.“

Allerdings, wie § 10 TMG schon bestimmt, sind sie es dann nicht mehr, wenn sie von fremden Inhalten auf ihrer Pinnwand oder Fan-Seite Kenntnis erlangt haben. Diesbezüglich greift in der Regel die Störerhaftung.

Exkurs: Die Störerhaftung

Die Störerhaftung besagt, dass der mögliche Schuldner von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen nicht nur Täter oder Teilnehmer sein kann und muss, sondern auch der sog. „Störer“. Jeder der willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes mitgewirkt hat, kommt als „Störer“ in Betracht. Im Hinblick auf die Verletzung von Rechten wegen rechtswidrigen Postings gilt der Grundsatz, dass z.B. der Betreiber eines Forums oder Blogs grundsätzlich erst nach Kenntnisnahme und aufgrund folgender Untätigkeit haftet. Man sollte sich aber nicht auf diesen Grundsatz verlassen, denn es gibt zahlreiche gegenteilige Gerichtsentscheidungen, z.B.

1. Der Heise-Fall

Ein Gericht entschied, dass der Verlag Mitstörer ist und er wurde verpflichtet auch präventive Überwachungsmaßnahmen z.B. durch Blacklist-Filter vorzunehmen. Eine Überwachungspflicht, so die Auffassung des Gerichts, komme dann in Betracht, wenn der Forenbetreiber durch sein Verhalten:

„vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert hat, oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist, und sich die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat".

2. Fälschung von Markenartikeln auf eBay

Auch die Plattform eBay haftet erst ab Kenntnis für Rechtsverstöße, allerdings muss eBay dafür sorgen, dass in Zukunft keine gleichartigen Rechtsverstöße mehr vorkommen, was aber wiederrum einer Überwachungspflicht nahe kommt.

Wann jemand letztendlich als Mitstörer in Betracht kommt, ist trotz einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zur Störerhaftung, nur schwer zu bestimmen. In Bezug auf eine in Frage kommende Verantwortlichkeit ist nicht mehr der Einzelfall entscheidend, sondern auch welches Gericht angerufen wurde. Exkurs Ende Der Facebook-Nutzer muss letztendlich beweisen, dass er keine Kenntnis von dem Inhalt bzw. Post hatte, was allerdings schwierig sein dürfte, insbesondere mit Blick auf die pausenlose Facebook-Nutzung über bzw. durch ein Smartphone.

Fazit:

Dieser Fall zeigt nun, dass man auch als Privatperson auf Facebook sehr vorsichtig sein muss. Gerade Jugendliche sind sich dieser Gefahr nicht bewusst, denn täglich werden Youtube-Videos oder Fotos ihrer Lieblingsstars gepostet. Für die Zukunft könnten diese Tipps hilfreich sein:

  • Das Posten von Fotos vermeiden, die man nicht selbst gemacht hat. Fotos mit einer Creative-Commons-Lizenz und die für die private Verwendung genutzt werden dürfen, finden sich in Bilddatenbanken wie Flickr, Fotolia und Pixelio. Die AGB müssen aber auch hier beachtet werden.
  • Fotos aus dem Internet können Meta-Daten enthalten (z.B. den Namen des Fotografen). Diese sind für Google auslesbar und können daher von Dritten gesucht werden.
  • Bei Facebook unter den „Privatsphäre-Einstellungen“ den Punkt „Beschränke das Publikum für ältere Beiträge“ anklicken.
  • Facebook so einstellen, dass gepostete Bilder nur von Freunden gesehen werden können und nicht von der Öffentlichkeit. - Regelmäßig die eigene Facebook-Seite kontrollieren.

Quelle: Werdermann| von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten (openPR)

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