Krach oder Zukunftsmusik?
Archivmeldung vom 03.09.2011
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittViele Mieter empfinden Geräusche aus der Nachbarschaft als störend. Ein gewisses Maß an Lärm ist aber nicht immer zu vermeiden: Kinder spielen selten leise und Hunde bellen ohne Vorwarnung. Doch kann Krach gleich zur Kündigung des Mietvertrages führen? Was ist zumutbar, was muss hingenommen werden und welche Möglichkeiten hat man, wenn der Lärm vom Nachbarn überhand nimmt?
Laut einer Studie der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) streiten sich die Deutschen mit ihren Nachbarn am häufigsten über Lärm. Vor allem Kinderlärm ist Ursache für Zwistigkeiten zwischen Eltern, Nachbarn und Vermietern. Kommt es hier tatsächlich zum Rechtsstreit, stehen die Richter meist hinter den Familien. "In der Regel haben andere Mitmieter Störungen durch Kinderlärm hinzunehmen. Hier gilt eine sogenannte ,erweiterte Toleranzgrenze'", erläutert Christine Lewetz, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Kindergeschrei beim morgendlichen Verlassen einer Wohnung sei beispielsweise zumutbar und kein Anlass für eine Mietminderung, entschied das Landgericht München (Az. 24 U 198/04). Das Gericht bezeichnete Kinderlärm in diesem Zusammenhang sogar als Zukunftsmusik. Dabei ist es unerheblich, ob der Lärm in der Wohnung, im Treppenhaus oder im Hof bzw. Garten entsteht. Geräusche aufgrund des natürlichen Spiel- und Bewegungsdrangs von Kindern sind unvermeidbar. Mitmieter müssen daher auch laute Zurufe oder Abzählverse dulden. Das bescheinigte das Landgericht Wuppertal einem Vermieter, der einer Familie gekündigt hatte, weil deren Kinder trotz Verbotsschildes im Garagenhof anstatt auf dem angrenzenden Spielplatz gespielt hatten. Das Gericht entschied, dass dies keine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten darstelle. Angesichts der vielen Kinder in der Wohnanlage müssten Nachbarn und Vermieter den Spiellärm ertragen, denn er habe das "übliche Maß" nicht überstiegen (Az. 16 S 25/08). Die Grenze ist allerdings zu ziehen, wenn Kinder "mutwillig" Lärm erzeugen, beispielsweise durch ständiges Springen von Stühlen während der Ruhezeiten, ohne dass die Eltern etwas dagegen tun. Extremer und dauernder Lärm zur Nachtzeit kann sogar eine Kündigung des Mietvertrages rechtfertigen (Landgericht Berlin, WuM 99, 329).
Hundegebell in den Ruhezeiten
Anders ist die Lage bei Lärm durch Tiere: Ein Tierbesitzer muss nach Ansicht der Rechtsprechung auf seine Nachbarschaft generell Rücksicht nehmen. Das heißt: Die Haustiere sind so zu halten, dass von ihnen keine wesentliche Störung für andere ausgeht. Damit stellt sich, vor allem für die betroffenen Tierhalter, die Frage: Wann ist mein Tier zu laut? Eine konkrete Antwort gibt es dafür nicht: "Grundsätzlich muss ein gewisses Ausmaß an Tiergeräuschen geduldet werden", so die D.A.S. Expertin. Gerichtsurteile beschäftigen sich oft mit der Frage, ob die Nutzung des eigenen Grundstücks durch Lärm vom Nachbargrundstück beeinträchtigt wird. Entsprechende Unterlassungsansprüche können freilich nur Eigentümer, jedoch nicht die Mieter vor Gericht durchsetzen. Die Geräuschentwicklung muss dabei immer eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Auch diese muss allerdings geduldet werden, wenn die Tiergeräusche in der betroffenen Region als ortsüblich anzusehen sind, so beispielsweise der Hahnenschrei im Dorf. Dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zufolge kann einem Hundehalter auferlegt werden, zumindest zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr früh durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass seine Nachbarn nicht durch fortwährendes Hundegebell wachgehalten werden (Urteil vom 11.01.2007, Az: 5 U 152/05). Das Gebell während der nächtlichen Ruhezeiten wurde hier als wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks angesehen, weil es durch das Fehlen der Hintergrundgeräusche des Tages besonders deutlich zu hören war. In derartigen Fällen hat der Nachbar laut §1004 Abs. 1 BGB das Recht, vom Tierhalter die Beseitigung der Beeinträchtigung zu verlangen.
Hausordnung legt Rechte und Pflichten fest
Ohne eine gewisse Ordnung ist das Zusammenleben mehrerer Menschen unter einem Dach nicht möglich. Daher regelt die Hausordnung das Zusammenleben aller Mitbewohner des Hauses – auch die Ruhezeiten. In einem Mietshaus ist generell jeder Mieter dafür verantwortlich, dass vermeidbarer Lärm in der Wohnung, im Haus, im Hof und auf dem Grundstück unterbleibt. Besondere Rücksichtnahme ist zudem während der in der Hausordnung festgelegten Ruhezeiten geboten: Meist betrifft dies die Zeitspannen zwischen 13.00 bis 15.00 Uhr sowie 22.00 bis 6.00 Uhr. Zudem gibt es oft Verordnungen und kommunale Satzungen über Lärmschutz und Ruhezeiten. Man sollte sich also auch bei der Stadt oder der Gemeinde über geltendes Recht informieren. Dass man als Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf die anderen Mietparteien Rücksicht nimmt, ist eigentlich ein selbstverständliches Gebot der Höflichkeit. Wer sich nicht daran hält, muss aber nicht nur mit der Verärgerung der Nachbarn rechnen.
Andauernde Lärmbelästigung
Nachbarn im Mehrfamilienhaus, die sich über die Maßen gestört fühlen, sollten als erstes das Gespräch mit dem Störenfried suchen. Führt dieses zu keinem Ergebnis, kann man den gemeinsamen Vermieter einschalten. "Das sollte man tun, wenn ein Nachbar ständig laut ist", so die D.A.S. Expertin. Der Vermieter kann den störenden Bewohner abmahnen. Nach weiteren Lärmbelästigungen muss der Mieter mit einer Kündigung und sogar mit einer Räumungsklage rechnen. Wenn der Vermieter allerdings untätig bleibt oder seine Autorität nicht ausreicht, können Mieter bei unzumutbarem Krach die Miete mindern. Denn dann liegt ein Wohnungsmangel vor. Bleiben alle Versuche erfolglos, kann sich der durch Lärm belästigte Mieter nur noch an die Polizei wenden, um die Durchsetzung von gesetzlich festgelegten Ruhezeiten oder Lärmschutzvorschriften zu verlangen – für den Störenfried kann dann unter Umständen ein Bußgeld fällig werden. So kann nächtliche Geräuschentwicklung zum Beispiel eine Ordnungswidrigkeit nach dem Immissionsschutzrecht sein (OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss (Owi) 411/90). Für rechtliche Schritte jeder Art muss man aber auf einen Punkt besonders achten: "Erstellen Sie als Beweismittel ein Lärmprotokoll", rät D.A.S. Expertin Christine Lewetz. Darin müssen Uhrzeit, Art und Dauer der Lärmbelästigung genau notiert werden. Ist Eile geboten, kann eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht beantragt werden.
Wann Mieter welchen Lärm wo veranstalten dürfen und wann nicht, erklärt die Checkliste des Rechtsportals der D.A.S. unter www.das-rechtsportal.de.
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung