Abfindung nach Zeitwert für defekte technische Geräte gekippt
Archivmeldung vom 19.04.2008
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDie Situation ist kein Einzelfall. Gerade bei hochtechnisierten Geräten, wie z.B. Computern kommt es häufig vor, dass gegen Ende der zweijährigen Gewährleistung oder Garantie das Produkt bei einem Defekt nicht mehr durch ein gleiches ersetzt werden kann, wenn die Reparatur nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.
Der Handel bot bislang in vielen dieser Fälle entweder Ersatz durch ein
gleichwertiges Gerät oder die Zeitwerterstattung an. In beiden Fällen
musste der Verbraucher drauflegen.
Für das Ersatzgerät wurde eine Nutzungsentschädigung aufgerufen, beim
Zeitwert gab es für einen knapp zwei Jahre alten Computer mit Glück ein
Drittel des ursprünglichen Kaufpreises zurück.
Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom
17.04.2008, AZ: C-404/06, entschieden, das Verbraucher weder eine
Nutzungsentschädigung zu zahlen haben, noch sich mit dem Zeitwert
zufrieden geben müssen.
Der Umtausch hat für den Verbraucher in jedem dieser Fälle kostenneutral zu erfolgen.
Das Urteil im Volltext unter: www.anwaelte-giessen.de
Quelle: Zorn Reich Wypchol Rechtsanwälte in Sozietät