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Bei Hochzeitstermin ab dem 29.01.2019: Jetzt gelten die EU-Güterrechtsverordnungen

Archivmeldung vom 14.01.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.01.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Lupo / pixelio.de
Bild: Lupo / pixelio.de

Ab dem 29.01.2019 gelten für neu geschlossene Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften mit internationalem Bezug die sog. EU-Güterrechtsverordnungen. Diese Verordnungen regeln, welche Rechtsordnung für das eheliche Güterrecht gilt.

Anwendungsbereich: Ehen mit Auslandsbezug

Bei Ehen mit Auslandsbezug stellt sich stets die Frage, welchem Recht die Ehe unterliegt. "Ein Auslandsbezug liegt vor, wenn die Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, ihr Wohnsitz in verschiedenen Staaten liegt und/oder sie Vermögen im Ausland besitzen", erläutert Dr. Evelyn Woitge, Geschäftsführerin der Notarkammer Brandenburg. Die Verordnungen (EU) 2016/1103 und 2016/1104 regeln nun in 18 EU-Staaten einheitlich, wie sich in diesen Fällen bestimmt, welches Recht auf die ehelichen Güterverhältnisse anwendbar ist. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts in anderen ehebezogenen Fragen, z.B. des Unterhalts oder des Versorgungsausgleichs, ist von den Verordnungen nicht betroffen.

Änderung der Bestimmung des anwendbaren Rechts, nicht des Güterrechts als solchem

"Das nationale Güterrecht, also in Deutschland z.B. der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ändert sich durch die Güterrechtsverordnungen nicht", betont Dr. Woitge und ergänzt: "Geregelt wird jedoch die Vorfrage, ob überhaupt deutsches oder ein anderes nationales Recht auf das Güterrecht zur Anwendung kommt." Der gemeinsame Güterstand unterliegt bei ab dem 29.01.2019 geschlossenen Ehen nun primär dem Recht des Staates, in dem die Ehepartner nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. In Fällen mit Auslandsbezug sollten sich die Ehepartner daher informieren, ob das anwendbare Recht ihren Interessen entspricht. "Falls nicht, können Sie durch eine Rechtswahl in einem Ehevertrag individuell vorsorgen", rät Dr. Woitge. Auch bereits heute verheiratete Eheleute können sich durch eine Rechtswahl die Regelungen der Verordnungen zunutze machen.

Vereinfachung von gerichtlichen Verfahren

Die Verordnungen regeln auch, welches Gericht im Zusammenhang mit dem Güterrecht zuständig ist, um gleichzeitige Verfahren in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu vermeiden. Zudem soll die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in grenzüberschreitenden Fällen erleichtert werden.

Wichtige Erstinformationen über das Eherecht in der EU sind unter http://www.coupleseurope.eu/ abrufbar. Wenn Sie Fragen rund um die Themen Ehevertrag und Rechtswahlmöglichkeiten haben, steht Ihnen Ihre Notarin oder Ihr Notar gerne für eine Beratung zur Verfügung.

Quelle: Hamburgische Notarkammer (ots)

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