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Ärzte müssen auf Risiken von Medikamenten hinweisen

Archivmeldung vom 16.03.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.03.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Urteil auf die Auskunftspflicht von Ärzten zu medikamentösen Nebenwirkungen hingewiesen.

Demnach müssen Ärzte müssen ihre Patienten auf erhebliche Risiken eines verordneten Medikaments hinweisen. Sie dürfen sich nicht auf Warnhinweise im Beipackzettel verlassen.

Arzt muss Raucherinnen auf Risiko bei Pille hinweisen [Bildunterschrift: ] Im konkreten Fall bekam eine heute 40-jährige Frau Recht. Sie hatte im Februar 1995, zwei Monate nach Beginn der Einnahme eines Verhütungsmittels, einen Schlaganfall erlitten - und zwar wegen der Wechselwirkung zwischen dem Nikotin und dem Medikament. Ihre Gynäkologin hatte sie nicht auf die Risiken der Pille für Raucherinnen in ihrem Alter hingewiesen. Die Frau verklagte die Ärztin deshalb auf Schadenersatz.

(Aktenzeichen: VI ZR 289/03 vom 15. März 2005)

Zwar wurde in den Gebrauchsinformationen Frauen ab 30 ausdrücklich geraten, bei Einnahme des Mittels das Rauchen wegen des erhöhten Herz- und Schlaganfallrisikos aufzugeben. Nach Ansicht des BGH reicht das aber nicht aus. Wegen der möglichen schwer wiegenden Folgen hätte die Gynäkologin bei der Verordnung ausdrücklich auf die erheblichen Gefahren hinweisen müssen, so der VI. Zivilsenat. Nur dann hätte die Frau ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben und entscheiden können, entweder auf das Medikament oder auf das Rauchen zu verzichten.

Zurück ans OLG RostockDas Karlsruher Gericht hob damit das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock, das die Klage abgewiesen hatte, auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung zurück.

Experten wiesen allerdings darauf hin, dass die Aufklärungspflicht des Arztes nicht sämtliche Nebenwirkungen betreffe, sondern nur ernsthafte Risiken. Darüber müsse er aber nachhaltig informieren. "Der Hinweis allein im Beipackzettel kann den Arzt nicht entlasten", sagte Bernd Luxenburger, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein. Der Arzt könne sich - schon wegen ihres meist großen Umfangs - nicht darauf verlassen, dass der Patient die Informationen lese.

Quelle: http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID4160556_TYP6_THE_NAV_REF1_BAB,00.html

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