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Neues Bad eingebaut: Der Fiskus wollte sich trotz vorhandenen Arbeitszimmers nicht daran beteiligen

Archivmeldung vom 15.08.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.08.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Wer ein vom Finanzamt anerkanntes häusliches Arbeitszimmer innerhalb seiner Immobilie unterhält, der kann trotzdem nicht den Umbau eines privat genutzten Badezimmers als Werbungskosten geltend machen. So hat es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Finanzgerichtsbarkeit entschieden.

Der Fall: Ein Steuerberater verfügte über ein Arbeitszimmer, das 8,43 Prozent der gesamten Wohnfläche ausmachte. Als er Flur und Badezimmer/WC umbaute, machte er den flächenmäßigen Anteil der Sanierungskosten als Betriebsausgaben geltend. Es handelte sich um etwa 4.400 Euro. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht bzw. erkannte nur einen geringen Teil der Summe an.

Das Urteil: Die höchsten deutschen Finanzrichter entschieden, dass die betreffenden Räume weder dem Arbeitszimmer direkt zuzuordnen noch als Kosten zu betrachten seien, die das gesamte Haus beträfen - wie etwa das Dach oder die Fassade. Hier gehe es um Räume, die ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dienten.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VIII R 16/15)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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