Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch ungenehmigte entgeltliche Nebentätigkeiten aufgehoben
Archivmeldung vom 21.06.2007
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Freigeschaltet durch Jens BrehlIm Verfahren 4 StR 69/07 war der Angeklagte K. als städtischer Angestellter im Straßenbauamt zuständig für den Bereich Brückenunterhaltung. Der Angeklagte M. betrieb ein Ingenieurbüro in derselben Stadt, das sich insbesondere mit Brückenunterhaltung beschäftigte. Im Auftrag der Stadt sollte M. Ausschreibungsunterlagen für die Sanierung einer Brücke erstellen.
Bei einem EDV-Crash in seinem Büro gingen Datensätze für dieses Projekt unwiederbringlich verloren, so dass ihm die fristgerechte Erledigung des städtischen Auftrags unmöglich wurde. K. bot dem M. seine Hilfe an und erbrachte in der Folgezeit entgeltlich Ingenieurleistungen für M., wobei er Datensätze verwendete, die M. bereits vor dem EDV-Crash übersandt hatte. M. wiederum leistete an K persönlich absprachegemäß Zahlungen in Höhe von etwa 100.000 DM auf der Grundlage von Scheinrechnungen. Das Landgericht hat die Leistungen des K. für M als private Nebentätigkeit und die Zahlungen des M. an K. als angemessene Vergütung hierfür angesehen. Es hat nicht feststellen können, dass die Zahlungen an K. erfolgten, um den K. im Blick auf seine dienstlichen Vergabekompetenzen dem M. gegenüber gewogen zu halten, und die Angeklagten deshalb aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Urteil vom 21. Juni 2007 - 4 StR 69/07
Landgericht Saarbrücken - Urteil vom 13.10.2006 - 5 Js 148/03 8-14/06 BGH SS 3-4/07
4 StR 99/07
Im Verfahren 4 StR 99/07 war der Angeklagte geschäftsführender Gesellschafter eines Ingenieurbüros im Saarland, das im Bereich Brückensanierung tätig war. Über mehrere Jahre hinweg leistete er zunächst an einen Angestellten des Landesamtes für Straßenwesen regelmäßige monatliche Zahlungen in einer Größenordnung von jeweils 1.800,- DM, die über fiktive geringfügige Beschäftigungsverhältnisse abgerechnet wurden. Später erhielt der Landesbedienstete vom Angeklagten ein Leasingfahrzeug kostenfrei zur Verfügung gestellt. Der Landesbedienstete erbrachte für den Angeklagten Gegenleistungen in Form von Programmierarbeiten. Ferner erhielt der verbeamtete Leiter des Sachgebietes Brückenprüfung in demselben Landesamt vom Angeklagten regelmäßige monatliche Zahlungen in der Größenordnung von 600,- DM für die Unterstützung des Angeklagten bei der Prüfung von Brücken in kommunaler Zuständigkeit. Das Landgericht hat die Zuwendungen des Angeklagten als angemessene Vergütung für private Nebentätigkeiten der Landesbediensteten angesehen. Es hat sich nicht zu überzeugen vermocht, dass die Geschäftsverbindungen des Angeklagten zu den Landesbediensteten der Klimapflege dienen sollten.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der 4. Strafsenat die Freisprüche aufgehoben und die Sachen an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen. Das Landgericht sei in beiden Fällen von einem zu engen Verständnis der Tatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung ausgegangen und habe deshalb die Beweise nicht umfassend gewürdigt.
Urteil vom 21. Juni 2007 - 4 StR 99/07
Landgericht Saarbrücken - Urteil vom 14.12.2006 - 5 Js 74/06 8-18/06 BGH SS 11/07
Quelle: Pressemitteilung Bundesgerichtshof