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BGH-Urteil: Abbruch einer Online-Auktion

Archivmeldung vom 15.06.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.06.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann  / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Ein Mitglied der Online-Auktionsplattform "eBay" darf sein Auktionsangebot vorzeitig beenden, weil ihm der zu verkaufende Artikel gestohlen wurde. Wie die D.A.S. mitteilte, hat der Höchstbietende in einem solchen Fall laut Bundesgerichtshof keinen Anspruch auf Schadenersatz (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 305/10).

Der Handel auf Online-Auktionsplattformen unterliegt einerseits deutschen Gesetzen, andererseits aber auch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Betreibers. Nach den AGB von "eBay" kommt zwischen dem Anbieter eines Artikels und dem jeweils Höchstbietenden ein bindender Kaufvertrag zustande, wenn die Auktion abläuft oder vorzeitig beendet wird. Ausnahme: Der Anbieter war gesetzlich zur Rücknahme des Angebots berechtigt.

Der Fall: Ein eBay-Mitglied hatte eine einwöchige Auktion über eine gebrauchte Digitalkamera plus Zubehör eröffnet. Am zweiten Tag beendete er das Angebot jedoch vorzeitig. Geboten waren zu diesem Zeitpunkt 70 Euro. Eine Vertragserfüllung lehnte er ab, da ihm die Kamera gestohlen worden sei. Der Höchstbietende forderte Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm geschätzten Wert der Kamera. Als keine Zahlung erfolgte, verklagte er den Anbieter auf Zahlung von 1.142,96 Euro plus Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zugunsten des Anbieters. Die Verweisung auf "gesetzliche Bestimmungen" in den Geschäftsbedingungen sei nicht nur auf die gesetzlichen Regelungen zu beziehen, nach denen Käufer oder Verkäufer etwa einen Kaufvertrag anfechten könnten. Allen Teilnehmern der Auktionen stünden Hinweise der Auktionsplattform zum Auktionsablauf zur Verfügung, in denen deutlich gesagt werde, dass auch der Verlust der Ware zur vorzeitigen Beendigung der Auktion berechtige. Einen Diebstahl könne man auch als Verlust bezeichnen. Für alle Teilnehmer sei es demnach offensichtlich gewesen, dass jeder Anbieter im Falle eines Diebstahls sein Angebot vorzeitig zurücknehmen könne. Ein Schadenersatzanspruch bestünde daher nicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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