BGH hebt Badenia Schrottimmobilienurteil wegen Verfahrensfehler auf
Archivmeldung vom 23.03.2007
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Freigeschaltet durch Jens BrehlDer BGH hat am 20.03.2007 unter dem Aktenzeichen XI ZR 414/04 entschieden, dass das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 24.11.2004, Aktenzeichen 15 U 4/01, verfahrensfehlerhaft Zeugen nicht vernommen hat, deshalb das Urteil aufgehoben und an eine andere Kammer des OLG Karlsruhe zurückverwiesen.
Das OLG Karlsruhe hatte die Badenia Bausparkasse zu Schadenersatz gegenüber der Klägerin verurteilt. Diese hatte 1997 zum Zwecke der Steuerersparnis eine vermietete Wohnung in Schwelm erworben. Das dazu aufgenommene Darlehen sollte durch zwei bei der Beklagten aufgenommene Bausparverträge getilgt werden. Der versprochene monatliche Nettoertrag von 126,- € für die Wohnung der Klägerin wurde nicht erreicht, vielmehr musste die Klägerin schon im ersten Jahr zuzahlen.
Der BGH bestätigte die Ausführungen des OLG Karlsruhe
dahingehend, dass die Dortmunder Vermittler Heinen + Biege und die
Mietpoolverwalterin die Klägerin arglistig getäuscht hatten, indem sie evident
unrichtige Angaben zur konkret erzielbaren Miete machten. Insbesondere nahmen
sie überhöhte Mietpoolauschüttungen vor, denen keine entsprechenden
Mieteinnahmen zugrunde lagen.
Nach Auffassung des BGH hat das OLG Karlsruhe die Kenntnis der Beklagten von diesen Vorgängen nicht ausreichend dargelegt. Diese ist jedoch notwendig um Schadensersatzforderungen gegenüber der Beklagten erfolgreich geltend machen zu können. Die Beklagte hat im Prozess vor dem OLG eine solche Kenntnis bestritten und Zeugen (unter anderem ihren ehemaligen Finanzvorstand Elmar A.) zum Beweis benannt. Das OLG hat diese Zeugen nicht vernommen. Diese Vernehmungen sind laut BGH jetzt zur Klärung der Kenntnis der Beklagten nachzuholen.
Hinsichtlich dieser Kenntnis kommt jedoch der Klägerin nach Auffassung des BGH, die vom BGH mit Urteil vom 16. Mai 2006, Aktenzeichen XI ZR 6/06 festgestellte Beweiserleichterung zugute. Da nach Ansicht des BGH die Beklagte mit den Vermittlern Heinen + Biege eng verflochten war und mit ihnen in institutionalisierter Weise zusammen gearbeitet hat, wird ihre Kenntnis von der arglistigen Täuschung vermutet. Im erneuten Verfahren vor dem OLG Karlsruhe hat daher die Beklagte zu beweisen, dass sie keine Kenntnis von der arglistigen Täuschung hatte.
Quelle: Pressemitteilung Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann