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Urteil: Auch Single-Frauen dürfen Kosten für künstliche Befruchtung absetzen

Archivmeldung vom 10.08.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.08.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH/VLH"
Bild: "obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH/VLH"

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Frau 12.000 Euro für eine Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung eintragen darf. Das Besondere: Die Frau ist unverheiratet und 40 Jahre alt. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) erläutert die Details.

Bislang galten unter anderem folgende Bedingungen, um die Kosten für eine künstliche Befruchtung von der Steuer absetzen zu können:

  • Nur wer verheiratet ist, darf die Kosten der Behandlung in seiner Steuererklärung angeben.
  • Die Frau darf nicht älter als 40 Jahre sein und der Mann nicht älter als 50 Jahre.

Finanzgericht Münster:Beziehungsstatus spielt keine Rolle

Laut dem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster (24. Juni 2020, Az. 1 K 3722/18 E), das Anfang August veröffentlicht wurde, kommt es nicht auf den Beziehungsstatus an, um die Kosten für eine künstliche Befruchtung absetzen zu können. Damit gaben die Richter aus Münster einer Frau Recht, die an krankheitsbedingter Unfruchtbarkeit leidet.

Die 40-Jährige gab in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für eine Kinderwunschbehandlung in Höhe von 12.000 Euro als außergewöhnliche Belastung an. Darin waren auch Kosten für eine Samenspende enthalten. Das zuständige Finanzamt lehnte die Anerkennung dieser Kosten mit der Begründung ab, dass nur verheiratete Frauen oder Frauen in einer festen Beziehung derlei Ausgaben absetzen dürften. Die Frau hatte aber keine Angaben zu ihrem Beziehungsstatus gemacht.

Schwangerschaften von Frauen über 40 heutzutage normal

Die Frau klagte, und das Finanzgericht Münster entschied nicht nur, dass ihr Beziehungsstatus keine Rolle für die Absetzbarkeit der Kosten spielt, sondern auch, dass die Unfruchtbarkeit der 40-Jährigen einen Krankheitszustand darstellt. Das sei nicht auf ihr Alter zurückzuführen. In der heutigen Zeit seien Schwangerschaften von Frauen über 40 außerdem nicht ungewöhnlich, so die Richter. Fazit: Auch eine alleinstehende Frau über 40 kann die Kosten der künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, wenn sie krankheitsbedingt unfruchtbar ist.

Die VLH empfiehlt: Nachweise sammeln und in der Steuererklärung angeben

Die Finanzverwaltung kann gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster in Revision gehen. In letzter Instanz muss dann der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden, ob unverheiratete Frauen von 40 Jahren und älter die Kosten für eine künstliche Befruchtung absetzen können oder nicht. Bis dahin empfiehlt die VLH allen betroffenen Frauen, die entsprechenden Nachweise zu sammeln und die Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH (ots)


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