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Bei der Wohnungsrücknahme kommen auch andere Beweismittel in Frage

Archivmeldung vom 30.08.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.08.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Grafik: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Grafik: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"

Es ist schon lange so und es wird wohl auch so bleiben: Das schriftliche Abnahmeprotokoll spielt bei der Wohnungsrückgabe durch den Mieter an den Eigentümer eine entscheidende Rolle. Eventuelle Schäden müssen hier festgehalten werden, wenn es um spätere Forderungen geht. Aber neben dem Protokoll können nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS von Fall zu Fall auch andere Beweismittel herangezogen werden.

Der Fall: Die beiden Vertragsparteien hatten sich gründlich verkracht. Der Eigentümer machte eine Reihe von Schäden in der Immobilie geltend, die seines Erachtens durch die Mieter ausgeglichen werden sollten. Doch die verwiesen darauf, dass das Abnahmeprotokoll in dieser Hinsicht nicht deutlich genug sei. Deswegen habe der Eigentümer jedwede Rechte auf weitergehende Ansprüche verwirkt. Genau darum halte man ja Mängel schriftlich fest, um dann bei Streitigkeiten eine Grundlage zu haben.

Das Urteil: Der zuständige Zivilsenat bestritt zwar die grundlegende Bedeutung des Abnahmeprotokolls nicht, wies aber darauf hin, dass bei der juristischen Bewertung durchaus noch zusätzliche Faktoren eine Rolle spielen können. Wenn zum Beispiel der Vermieter - wie hier - Fotos von dem zu übergebenden Haus gemacht habe, sei das eventuell ein Indiz dafür, dass er Beweise sichern und später Ansprüche geltend machen wolle.

(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen I-28 U 166/11)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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