Gute Erfolgsaussichten für betrogene Anleger der Göttinger Gruppe
Archivmeldung vom 15.05.2007
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Freigeschaltet durch Jens BrehlImmer wieder entscheiden Gerichte im gesamten Bundesgebiet gegen Anlageberater, welche den Anlegern die atypisch stillen Beteiligungen der Göttinger Gruppe zur Altervorsorge angeraten hatten.
Dabei hat sich mittlerweile die Rechtsansicht verfestigt, dass diese
hochriskanten unternehmerischen Beteiligungen des grauen Kapitalmarktes zu
Altersvorsorge objektiv ungeeignet sind. Es existiert kein
Einlagensicherungsfonds für den Schutz vor Totalverlust und keine Kontrolle
durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Zudem besteht das
Nachschussrisiko im Insolvenzfalle nach § 236 Abs.2 HGB für Anleger mit
Ratensparverträgen.
Beispielhaft sei aus folgenden Entscheidungen
auszugsweise zitiert:
1.) Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt.
vom 30.03.2006 I-6 U 84/05) ist eine Beteiligung an einer Kapitalanlage des
grauen Kapitalmarktes für die Altersvorsorge ungeeignet, da das
Totalverlustrisiko besteht:
„(…) Insbesondere fehlte es der Anlage, um
ein hervorragender Baustein für eine Altersversorgung sein zu können, an einer
gesicherten Renditeaussicht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Ein
weiteres Manko bestand in der allenfalls geringen Fungibilität der Beteiligung.
…..
Damit hat sie dem Kläger gerade nicht vor Augen geführt, dass sich
auf den als "hervorragenden Baustein zur Optimierung der Altersvorsorge"
angepriesenen Beitritt eine Altersvorsorge nicht mit der von ihm gewünschten
Standsicherheit aufbauen ließ. (…)“
2.) Ebenso OLG München (Urteil vom
29.05.2006 – 19 U 5914/05 ):
„(… ) Der Kläger ist zum Zeichnungszeitpunkt 35 Jahre alt gewesen, so dass die Auszahlung mit Erreichen des Rentenalters erfolgen sollte. Eine Kapitalanlage, die zum Grauen Kapitalmarkt gehört, ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts aber grundsätzlich nicht als Mittel zur Altersvorsorge geeignet. Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger als atypisch stiller Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt. Es hat somit für ihn ein Risiko bestanden, das eingesetzte Kapital teilweise, unter Umständen sogar ganz zu verlieren (…)“
3.) Dies bestätigte auch das LG Ansbach (Urt. vom 28.03.2007 - 3 O 1685/06; 3 O 259/06):
„ (…) Es handelte sich vielmehr um eine Unternehmensbeteiligung mit spekulativen Charakter und einem nicht nur in der Theorie bestehenden Risiko, das gesamte angelegte Geld zu verlieren. (…) “
4.) Das OLG Hamm entschied (Urt. vom 30.04.2003 - 8 U 92/02), das ein Anleger einer atypisch stillen Beteiligung Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung vom Anlageberater bekommt, weil er nicht über das Nachschussrisiko aufgeklärt wurde:
„ (…) Darüber hinaus hat die Beklagte nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass die Anleger das Verlust- und Insolvenzrisiko hinsichtlich der noch nicht gezahlten Raten tragen. Die Zeichnungssumme ist in der Regel erst nach 15 bis 30 Jahren erreicht. Bei früherer Insolvenz wären die Anleger gemäß § 236 Abs. 2 HGB eventuell verpflichtet, noch den gesamten Rest der Einlage zu zahlen. (…) „
Quelle: Pressemitteilung Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH