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BGH: Reiseunternehmen müssen Bauvorschriften im Ausland beachten

Archivmeldung vom 14.01.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.01.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Baurecht, Architekt, Architektur, Bauen, Planen (Symbolbild)
Baurecht, Architekt, Architektur, Bauen, Planen (Symbolbild)

Bild: Bernd Kasper / pixelio.de

Reiseunternehmer müssen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) kontrollieren, ob die Gegebenheiten in den Hotelanlagen den örtlichen baulichen Vorschriften entsprechen. Ein Gericht müsse dies im Zweifelsfall prüfen, urteilte der BGH am Dienstag.

Ein gehbehinderter Kläger hatte sich auf der Insel Lanzarote beim Verlassen seines Hotels auf einer Rollstuhlrampe verletzt. Er kam auf dem regennassen Aufgang vor dem Eingang zu Fall und zog sich dabei eine Handgelenksfraktur zu. In der Folge versuchte der Urlauber, Ansprüche gegenüber dem Reiseunternehmen geltend zu machen, bei welchem er den Pauschalurlaub gebucht hatte.

Das Landgericht Hannover und das Oberlandesgericht Celle hatten die Klage beziehungsweise Berufung des Touristen abgewiesen, da sie ein aufgestelltes Schild, welches vor Rutschgefahr bei Nässe warnte, als ausreichenden Hinweis betrachteten. Ein solches Schild könne jedoch nur ausreichend sein, wenn die baurechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Rampe am Hoteleingang eingehalten wurden, so der BGH weiter. Das Gericht hob mit seinem Urteil die Entscheidung des OLG auf und verwies die Sache zu einer neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurück (Urteil vom 14. Januar 2020 - X ZR 110/18).

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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