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Bundesgerichtshof hebt Urteil des LG Halle gegen Peter Fitzek auf

Archivmeldung vom 06.04.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.04.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Peter I, König von Deutschland (2017), Bürgerlich: Peter Fitzek
Peter I, König von Deutschland (2017), Bürgerlich: Peter Fitzek

Bild: Bild Sacchsen-Ahalt / Eigenes Werk

Das Urteil des Landgerichts Halle gegen Peter I, bürgerlich Peter Fitzek, aus Wittenberg ist vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden.

In einer Mitteilung des Landgericht Halle heißt es dazu: "Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Halle hatte den Angeklagten mit Urteil vom 15.03.2017 wegen Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Kammer hatte es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte unter anderem unter der Bezeichnung „Kooperationskasse“ von Unterstützern Einzahlungen in Höhe von insgesamt rund 2,4 Millionen Euro entgegen genommen hat, wobei die Einzahlungen in sogenannten Sparbüchern vermerkt wurden. Rund 1,35 Millionen habe der Angeklagte abgehoben, rund 350.000,00 Euro habe er wieder zurückgezahlt. Der Verbleib der übrigen Beträge konnte nicht vollständig aufgeklärt werden.

Die Kammer hatte dieses Verhalten dahingehend gewertet, dass der Angeklagte unerlaubte Bankgeschäfte betrieben habe, da die eingezahlten Beträge als Einlagen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) anzusehen seien. Darüber hinaus habe er den Tatbestand der Untreue verwirklicht, weil er hinsichtlich der eingezahlten Gelder eine sogenannte Vermögensbetreuungspflicht gehabt habe, die er dadurch verletzt habe, dass er keine ordentliche Buchführung vorgenommen habe (Gesch.-Zeichen 13 KLs 20/16).

Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 26.03.2018 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen (4 StR 408/17).

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht hinreichend aufgeklärt, ob es sich bei den eingezahlten Beträgen um Einlagen im Sinne des KWG handele. Daran würde es fehlen, wenn die Kunden durch eine sogenannte „Nachrangabrede“ gehindert gewesen wären, die eingezahlten Gelder jederzeit zurückzufordern. Die hiesige Kammer hatte diese in den Verträgen enthaltene Nachrangabrede für unwirksam erachtet. Die diesbezügliche Begründung hat der Bundesgerichtshof als nicht tragfähig erachtet. Darüber hinaus sei nicht geklärt, ob der Angeklagte die Gelder in der Absicht entgegen genommen habe, mit dem Geld im eigenen Aktivgeschäft gewinnbringend zu arbeiten - auch dies wäre für die Verurteilung nach dem KWG aber erforderlich.

Hinsichtlich der Verurteilung wegen Untreue hat der Bundesgerichtshof angenommen, es sei in dem aufgehobenen Urteil nicht hinreichend begründet worden, dass den Angeklagten hinsichtlich der eingezahlten Beträge gegenüber den „Kapitalüberlassern“ eine sogenannte „Vermögensbetreuungspflicht“ getroffen habe, was Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Untreue ist. Eine solche Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der Kapitalüberlasser sei nicht durch die bloße Einzahlung der Beträge auf die „Sparbücher“ begründet worden.

Die neue Kammer wird nunmehr eine vollständig neue Hauptverhandlung durchzuführen und den Sachverhalt unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs aufzuklären haben. Ein Termin hierfür steht noch nicht fest.

Die Kammer wird auch über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden haben. Eine Entscheidung hierzu hat der Bundesgerichtshof nach den hier vorliegenden Unterlagen nicht getroffen."

"Kein einziger der vorgebrachten Gründe für eine Verurteilung tauglich"

Auf der Internetseite des Königreich Deutschland wurde nachfolgender Artikel zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegen den "König von Deutschland", Peter Fitzek, veröffentlicht. Es wird wie folgt berichtet: "In einer Pressemitteilung informierte das Landgericht Halle am Freitag,
6. April 2018, über die Aufhebung des Urteils im Verfahren wegen unerlaubten Bankgeschäfts und Untreue. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen."

Es wird weiter berichtet: "Der BGH hat entschieden, daß kein einziger der vorgebrachten Gründe für eine Verurteilung tauglich ist. Es wird nun eine neue Hauptverhandlung geben, in der das Landgericht die Sichtweise des BGH berücksichtigen muß.

Die vollständige Begründung des BGH liegt uns bis jetzt noch nicht vor. In der Pressemitteilung des Landgerichts Halle ist ersichtlich, daß das Urteil vom 15. März 2017 in wesentlichen Punkten fehlerhaft ist:

  • Im Kapitalüberlassungsvertrag gibt es eine „Nachrangabrede“. Diese Abrede beinhaltet, daß das überlassene Geld nur zurückgezahlt werden soll, wenn es verfügbar ist. Dabei sind die Interessen des Vereins – also das Voranbringen der gemeinwohlorientierten Projekte - vorrangig. Im Urteil des Landgerichts wurde diese Nachrangabrede vom Richter fälschlicherweise als unwirksam bezeichnet. Sollte die „Nachrangabrede“ in der Neuverhandlung als gültiger Vertragsbestandteil erkannt werden, liegt kein Bankgeschäft vor.
  • Ebenso sei nicht ersichtlich, daß Peter mit dem Geld „im eigenen Aktivgeschäft gewinnbringend zu arbeiten“ beabsichtigt habe. Eine Bank nimmt die Gelder der Kunden entgegen, um daraus – einfach gesagt – noch mehr Geld zu machen. Diese Absicht wurde Peter ohne wirksame Begründung vom Landgericht Halle unterstellt. Ohne diese Absicht liegt ebenfalls kein Bankgeschäft vor.
  • Auch die Begründung des Landgerichts zum Vorwurf der Untreue sieht der BGH als nicht wirksam an. Untreue setzt voraus, daß der Geldempfänger eine sogenannte „Vermögensbetreuungspflicht“ übernommen hat. Die Tatsache, daß die Überlassung der Gelder aus Geldgebersicht für die Verwirklichung gemeinwohlorientierter Ziele dienten, schließt eine soche Vermögensbetreuungspflicht bereits aus. Ohne das Vorhandensein der Vermögensbetreuungspflicht ist „Untreue“ rechtlich nicht möglich.

Wann wird das Verfahren fortgeführt?

In Untersuchungshaft hat Peter rechtlichen Anspruch auf die Einhaltung des Beschleunigungsgebots. Das bedeutet: Solange es rechtlich nicht feststeht, ob die Haft einen Unschuldigen trifft, muß das Verfahren beschleunigt durchgeführt werden.

In Peters Fall war die Einhaltung des Beschleunigungsgebots bisher nicht ersichtlich. Ihm wurden die für die Verfahrensführung relevanten Unterlagen teilweise erst nach der gesetzlichen Fristsetzung ausgehändigt. Die Entscheidung des BGH wurde angeblich bereits am 26. März getroffen. Die Pressemitteilung im Landgericht Halle wurde erst 6 Werktage später veröffentlicht. Bis heute liegt Peter die Begründung des BGH noch nicht vor. Obwohl Peter noch immer inhaftiert ist, steht noch nicht fest, wann die neue Hauptverhandlung stattfinden wird. 

Es gibt weitere Unstimmigkeiten in den laufenden Verfahren:

Am 4. April ließ eine Richterin des BGH durch die Pressestelle ausrichten, es sei noch nicht bekannt, wann eine Entscheidung im KWG-Verfahren getroffen werden würde. Drei Tage später erfahren wir durch die Pressemitteilung des LG Halle, daß der Beschluß bereits am 26. März 2018 gefallen sei.

Bezüglich des VAG-Verfahrens hatte eine Nachfrage beim OLG Naumburg am 20. März 2018 ergeben, daß dort kein Verfahren gegen Peter anhängig sei. Wo war die Akte mit den Revisionsbegründungen hängen geblieben? Bereits am 27. November 2017 wurde Peters Revisionsbegründung aufgenommen. Und Monate später ist das Verfahren beim Instanzgericht noch nicht bekannt? Die Nachfrage bei den Anwälten (zwei Anwälte hatten neben Peters Revisionsbegründung eigene Begründungen mit anderen Schwerpunkten verfasst) brachte unterschiedliche Antworten: Während die Revisionsbegründung des einen Anwalts angeblich bereits am 28. Januar vom Landgericht an das Oberlandesgericht weitergeleitet wurde, erfuhr der andere Anwalt, die Unterlagen seien gerade am vorhergehenden Freitag, 16. März 2018, an das OLG versandt worden.  Hier sieht es mehr nach Verschleppung als nach Beschleunigung aus.

Seit der Veröffentlichung des Artikels in der BILD über die zurückgenommene Berufung der einstweiligen Räumungsverfügung am 5. April 2018 (wir haben hier darüber berichtet) erfahren wir eine verstärkte öffentliche Aufmerksamkeit. Unmittelbar nach dem Erscheinen des BILD-Artikels veröffentlichte MDR.DE einen Artikel mit falschen Informationen zum Verfahrensstand der Räumung und stiftete damit Verwirrung. Über die Aufhebung des Urteils durch den BGH berichteten zahlreiche Medien, darunter FOCUS online, SPIEGEL ONLINE, BILD und die Mitteldeutsche Zeitung.

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