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Keine Versicherung an Eides statt für den Arzt über Vollständigkeit der Behandlungsakten

Archivmeldung vom 09.03.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.03.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Das OLG München hat die Klage einer Frau abgewiesen, die einen Behandlungsfehlerprozess gegen einen Mediziner vorbereitete und deswegen von einem anderen Arzt Behandlungsunterlagen und eidesstattliche Versicherung verlangte.

Nach Auffassung des OLG ist ein Arzt nicht verpflichtet, eidesstattlich zu versichern, dass die dem Patienten zugänglich gemachten Kopien der Behandlungsunterlagen vollständig sind. Der Arzt ist dem Patienten weder rechenschaftspflichtig im Sinne von § 259 BGB noch schuldet er die Herausgabe eines Inbegriffs von Gegenständen im Sinne von § 260 BGB.
Der Patient ist lediglich zur Einsicht in die Behandlungsunterlagen berechtigt.

OLG München, Beschluss vom 16.11.2006, Az. 1 W 2713/06

Quelle: Pressemitteilung IQB - Lutz Barth

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