Keine Versicherung an Eides statt für den Arzt über Vollständigkeit der Behandlungsakten
Archivmeldung vom 09.03.2007
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.03.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDas OLG München hat die Klage einer Frau abgewiesen, die einen Behandlungsfehlerprozess gegen einen Mediziner vorbereitete und deswegen von einem anderen Arzt Behandlungsunterlagen und eidesstattliche Versicherung verlangte.
Nach Auffassung des OLG ist ein Arzt nicht verpflichtet, eidesstattlich zu
versichern, dass die dem Patienten zugänglich gemachten Kopien der
Behandlungsunterlagen vollständig sind. Der Arzt ist dem Patienten weder
rechenschaftspflichtig im Sinne von § 259 BGB noch schuldet er die Herausgabe
eines Inbegriffs von Gegenständen im Sinne von § 260 BGB.
Der Patient ist
lediglich zur Einsicht in die Behandlungsunterlagen berechtigt.
OLG München, Beschluss vom 16.11.2006, Az. 1 W 2713/06
Quelle: Pressemitteilung IQB - Lutz Barth