"Wilde Ehe" - ein rechtsfreier Raum?
Archivmeldung vom 20.12.2014
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittNicht eheliche Lebensgemeinschaften sind schon lange in der Gesellschaft angekommen. Doch wenn es um Fragen zu Unterhalt, Altersvorsorge, gemeinsamen Vermögenswerten oder Schulden geht, gilt im Gegensatz zur Ehe kein spezifisches rechtliches Regelsystem. Wie sich nicht eheliche Partner dennoch vor den Folgen von Trennung oder Todesfall schützen, kann ein Notar klären.
Trennen sich die ehemaligen Partner auf Lebenszeit, so bricht in aller Regel Streit um Vermögenswerte aus. "Während die Gerichte früher den nichtehelichen Lebenspartnern einen Ausgleich nach beendeter Lebensgemeinschaft grundsätzlich verwehrten, kommen nun Ausgleichsansprüche in Betracht. Zumindest dann, wenn der eine Partner wirtschaftlich wertvolle Leistungen, wie etwa Geld oder Arbeitsleistungen, für den anderen Partner erbracht hat, diese jedoch keinen Niederschlag in der rechtlichen Beteiligung des gemeinsamen Vermögens gefunden haben," erklärt Bernd v. Schwander, Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer und nennt als typisches Beispiel ein gemeinsames Darlehen für den Hauskauf, bei dem aber nur ein Partner im Grundbuch steht.
Für den Fall der Trennung schafft nur ein Vertrag zwischen den ehemaligen Partnern Rechtssicherheit. Dieser sollte am Besten schon vor einer Trennung von den Partnern geschlossen werden und besonders kritische Punkte wie die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und der gemeinsamen Schulden verbindlich und abschließend regeln. Während ein solcher Vertrag grundsätzlich privatschriftlich geschlossen werden kann, ist die Einschaltung eines Notars immer dann erforderlich, wenn Immobilienvermögen zu teilen ist. Ebenfalls ist der Gang zum Notar erforderlich, wenn die Partner für sich bzw. für ihre gemeinsamen Kinder wirksame und vollstreckbare Unterhaltstitel schaffen wollen. Ein weiterer Vorteil bei Beziehungsende: Ein Vertrag erspart den Partnern ein zeitraubendes, kostenintensives und emotional belastendes Gerichtsverfahren.
Auch für den Fall des Endes der nichtehelichen Lebenspartnerschaft durch Tod lässt sich vertraglich vorsorgen. Schließt man den notwendigen Vertrag vor einem Notar, berücksichtigt dieser mit den Partnern auch die erbrechtlichen Fragestellungen. "Trotz der Verbreitung der Form der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat der Gesetzgeber diese Entwicklungen im Erbrecht noch keinen Niederschlag finden lassen. Nichteheliche Lebenspartner werden weiter wie außenstehende Fremde behandelt. Das ändert sich auch dann nicht, wenn die nichtehelichen Lebenspartner gemeinsame Kinder haben. So kann unter Umständen der entfernte Verwandte des verstorbenen Partners sein gesetzliches Erbrecht geltend machen, während der eigentliche Lebenspartner im Erbfall leer ausgeht" erklärt v. Schwander weiter. Gerade hier und für alle anderen wahrscheinlichen Streitfragen zwischen den Partnern empfiehlt es sich, die fast immer als nicht interessengerecht empfundenen gesetzlichen Regelungen mit Hilfe einer individuellen Beratung durch den Notar vertraglich und testamentarisch zu modifizieren.
Quelle: Hamburgische Notarkammer (ots)