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Dresdner Bank hätte über Gewinnmarge beim Verkauf von Lehman-Zertifikaten aufklären müssen

Archivmeldung vom 02.06.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.06.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

In einer heute bekannt gewordenen Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.05.2010 wurde die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund EUR 45.000,00 verurteilt (Az. 2-21 O 340/09).

Das Urteil ist darauf gestützt, dass die Dresdner Bank unstreitig nicht auf die von ihr "vereinnahmte Differenz in Höhe von 3,5 % zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis des Zertifikats" aufgeklärt hat. Ein Rabatt auf den Verkaufspreis, den die Bank vom Emittenten Lehman Brothers erhält, so die 21. Zivilkammer des Landgerichts, sei im Ergebnis nichts anderes als eine Zahlung des Emittenten an die Bank. Die Dresdner Bank hatte argumentiert, dass eine Gewinnmarge nicht aufklärungsbedürftig und anders als eine echte Zahlung vom Emittenten zu behandeln sei. Dem hat das Landgericht nunmehr eine klare Absage erteilt. Die Bank könne sich auch nicht auf einen Rechtsirrtum berufen.

Der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Matthias Schröder von der Kanzlei LSS begrüßte die Entscheidung ausdrücklich. Auf ein solches Urteil aus Frankfurt haben viele Kunden der Dresdner Bank gewartet, so Schröder der zahlreiche Lehman-Geschädigte vertritt. Die Landgerichte aus Aachen und Mönchengladbach hatten bereits in den letzten Monaten ins selbe Horn gestoßen, wurden aber von der Bank als Einzelstimmen abgetan. Nunmehr hat das am Sitz der Dresdner Bank zuständige Landgericht und eine der dortigen langjährigen Spezialkammern Position bezogen. Die Frankfurter Sparkasse und die Citibank wurden bereits zuvor wegen Provisonsverstößen von unterschiedlichen Kammern des Frankfurter Gerichts verurteilt.

Quelle: LSS LEONHARDT SPÄNLE SCHRÖDER Rechtsanwälte

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