EU-Gericht verurteilt EU-Kommission wegen Datenübermittlung an USA
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die EU-Kommission dazu verurteilt, einem Internetnutzer wegen Übermittlung personenbezogener Daten an die Vereinigten Staaten Schadenersatz zu zahlen.
Mit dem auf der Website von "EU Login" angezeigten Hyperlink "Sign in
with Facebook" habe die Kommission die Voraussetzungen dafür geschaffen,
dass die IP-Adresse des Betroffenen an das US-Unternehmen Meta
übermittelt wurde, teilten die Luxemburger Richter am Mittwoch mit. Die
Kommission habe einen "hinreichend qualifizierten Verstoß" gegen eine
Rechtsnorm begangen, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Da
die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union erfüllt
seien, verurteilte das Gericht die Kommission, an den Betroffenen 400
Euro zu zahlen.
Konkret ging es in dem Fall um einen in
Deutschland lebender Bürger, der der Kommission vorwarf, sein Recht auf
Schutz seiner personenbezogenen Daten verletzt zu haben, als er 2021 und
2022 die von der Kommission betriebene Website der Konferenz zur
Zukunft Europas besucht hatte. Er hatte sich über diese Website zu der
Veranstaltung "GoGreen" angemeldet und hierzu den
Authentifizierungsdienst "EU Login" der Kommission verwendet. Die
Kommission hatte beim Aufruf der Website seine personenbezogenen Daten
an Empfänger in den USA übermittelt.
Nach US-Recht dürften die
dortigen Behörden jedoch auf Daten, die aus der EU übermittelt werden,
zugreifen, so der Kläger. Es gebe keinen Beschluss, mit dem die
Kommission die Angemessenheit des Datenschutzes in den USA festgestellt
hätte. Zudem biete eine auf Grundlage von Standardvertragsklauseln
erfolgte Datenübermittlung in die USA ohne zusätzliche Maßnahmen keinen
angemessenen Schutz.
Der Betroffene beantragte auch, die
Übermittlungen der ihn betreffenden personenbezogenen Daten für nichtig
zu erklären, festzustellen, dass die Kommission es rechtswidrig
unterlassen habe, zu einem Antrag auf Auskunft Stellung zu nehmen, und
die Kommission zu verurteilen, an ihn als Ersatz des immateriellen
Schadens, der ihm durch die Verletzung seines Auskunftsrechts entstanden
sei, 800 Euro zu zahlen. Diesen Antrag auf Nichtigerklärung wies das
Gericht allerdings als unzulässig ab (T-354/22).
Quelle: dts Nachrichtenagentur