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Anwalt Ralf Ludwig: Rechtliches Update zu Masken in Schulen und Aussagen der Unfallversicherung

Archivmeldung vom 13.11.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.11.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Durch staatliche Gewalt und Propaganda werden Kinder weltweit zu krankmachenden Verhalten zwangserzogen (Symbolbild)
Durch staatliche Gewalt und Propaganda werden Kinder weltweit zu krankmachenden Verhalten zwangserzogen (Symbolbild)

Bild: Eigenes Werk /OTT

Der renommierte Rechtsanwalt Ralf Ludwig äussert sich zur den jüngsten Äußerungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auf Telegram zur Fragen von Eltern wie folgt: "Viele Eltern fragen: Ihr sagt, dass Masken (auch) in der Schule nur 2 Stunden getragen werden dürfen und dann 30 Minuten Pause erforderlich ist."

Ludwig weiter: "Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) schreibt aber: Bis zu 3 Stunden und 15 – 30 Minuten.

Aber schaut euch den genauen Text einmal an: „Vor diesem Hintergrund wird für Schülerinnen und Schüler, unabhängig von den vorgenannten Kurzpausen, spätestens nach drei Stunden Tragezeit eine anschliessende Erholungszeit von 15 – 30 Minuten empfohlen.“

Es wird „empfohlen" und weiter unten wird auf „aktuelle und dem Stand der Erkenntnisse angepasste Hinweise des Koordinierungskreises Biologische Arbeitsstoffe“ hingewiesen.

Schauen wir da einmal genauer hin: „Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollte berücksichtigt werden, ob auf Grund der Arbeitsschwere (Atemminutenvolumen), durch Umgebungseinflüsse (Lufttemperatur, Luftfeuchte, Wärmestrahlung), auf Grund der Bekleidungseigenschaften (z.B. schwere Schutzkleidung) oder auch auf Grund individueller Dispositionen der Beschäftigten eine geänderte Tragedauer angezeigt ist. So ist bei leichter Arbeit eine Verlängerung der Tragedauer auf 3 Stunden möglich.“

Aber: „Bei der konkreten Festlegung der Tragezeiten wird dringend empfohlen, den zuständigen Betriebsarzt hinzuzuziehen.“

Es ist also „individuelle Gefährdungsbeurteilung“ nötig und eine „ärztliche Untersuchung“ dringend angeraten. Die Untersuchung muss auch durch Schulleitung oder Arbeitgeber angeboten werden.  Diese Pflicht hierzu ergibt sich meiner Auffassung nach aus § 21 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII.

Hiernach hat die Schulleitung die entsprechenden Arbeitsschutzregeln für die Schüler entsprechend anzuwenden. Macht die Schulleitung das nicht, meldet euch hier, beschreibt das Problem und fragt nach, welche Unfallkasse für euch zuständig ist.

Die Haftung des Schulleitung bzw. Lehrerin/Lehrer ergibt sich aus dem Regressanspruch der Unfallkasse gegenüber dem Verantwortlichen bei mindestens grober Fahrlässigkeit. Bitte beachten, dass es sich hier um eine Zusammenfassung handelt, die auf eine generelle Situation hinweist und nicht die Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt. 

Rechtsstaat ist wie das tägliche Brot, wie Wasser zum Trinken und wie Luft zum Atmen, und das Beste an der Demokratie ist, dass nur sie geeignet ist, den Rechtsstaat zu sichern. -Gustav Radbruch, Rechtsphilosoph."

Quelle: Ralf Ludwig


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