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Typische Fehlerquellen lassen Zweifel an Lasermessungen zu

Archivmeldung vom 15.01.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.01.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Wem ein Bußgeld wegen einer Geschwindigkeitsübertretung droht, der hat einen Rechtsanspruch darauf, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden. „Das ist jedoch gerade bei Laserhandmessgeräten oft nicht der Fall“, warnt Rechtsanwalt Christian Demuth, Verkehrsstrafrechtler aus Düsseldorf, „denn oft werden die notwendigen Funktionstest fehlerhaft ausgeführt, was hinterher zu unklaren Messergebnissen führt.“

Eine Lasermessung ist aber nur dann verwertbar, wenn der Messwert definitiv dem Fahrzeug des Betroffenen zugeordnet werden kann.

Demuth empfiehlt deshalb allen Betroffenen, schon im Einspruchsverfahren vor der Bußgeldstelle das Messprotokoll genau auszuwerten und in der Hauptverhandlung besonders auf die Angaben des Messbeamten zu achten: „Zeigt sich, dass das als Reflektor ausgewählte Ziel beim Test der Visiereinrichtung mehr als zehn Prozent außerhalb des zulässigen Entfernungsbereichs gelegen war, darf der festgestellte Verstoß nicht geahndet werden. Zumindest sollte der Verteidiger keine Verurteilung im eintragungspflichtigen Bereich akzeptieren.“ Um mit Lasermessgeräten ordnungsgemäße Messdaten gewinnen zu können, müssen die Vorgaben des Eichgesetzes, der Eichvorschriften und die Zulassungsvorschriften der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) eingehalten werden. So schreiben die Bedienungsanweisungen der Geräte, die Teil der Zulassungsvorschriften der PTB sind, strikt einzuhaltende Funktionstests vor Inbetriebnahme der Geräte vor. Denn deren Einsatzfähigkeit ist stark davon abhängig, wie sicher der Messbeamte den scharf gebündelten Messstrahl auf das zu messende Fahrzeug richten kann. Bei einer Messentfernung von z.B. 360 Metern beträgt der Wirkungsbereich des Laserstrahls schon ca. 1,80 Meter. Der Laserstrahl kann also leicht über die Fahrzeugbegrenzungen hinaus wirken.

Zum „Test der Visiereinrichtung“ ist zunächst ein geeignetes Ziel (Mast, Verkehrszeichen, Gebäudekante etc.) in ca. 150 bis 200 Metern oder 200 bis 300 m Entfernung (retroreflektierende Tafel) auszuwählen. Bei den Geräten Riegel LR 90-235-P und Riegl FG21-P kann eine Entfernung von 100 Metern ausreichen, wenn der als Zubehör beiliegende Plastikreflektor verwendet wird. „Allerdings hat die PTB in einer Stellungnahme zur Durchführung der Visiertestes bei Laserhandmessgeräten darauf hingewiesen, dass ein Test im Nahbereich zu einem falschen Ergebnis führen kann und damit unzulässig ist“, merkt Verkehrrechtsexperte Demuth an.

Da es zu den am häufigsten eingesetzten Geräten zählt, gilt diese Justierproblematik vor allem für das Gerät Riegl LR90-235-P. Betroffen sein können aber auch Messungen mit folgenden Geräten: Riegl FG21-P, Jenoptik LaserPatrol, LTI 20.20 TS/KM, ULTRA LYTE 100. „Eine genaue Überprüfung der Handhabung durch den Anwalt zahlt sich mitunter aus“, weiß Demuth aus der Praxis.

Quelle: Rechtsanwalt Christian Demuth

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