Streit um Fluglärm
Archivmeldung vom 01.07.2015
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittNiemand wird bestreiten, dass Fluglärm für Anwohner überaus lästig sein kann. Umso mehr gilt das, wenn sich diese Belastung im Laufe der Zeit noch weiter steigert. Trotzdem hat ein betroffener Mieter nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dann keine Chance auf eine Minderung seiner monatlichen Zahlungen, wenn ihm das Risiko eines Flughafenausbaus schon bei Vertragsabschluss bekannt war.
Der Fall: Ein Mieter wohnte seit Jahren etwa 3,7 Kilometer Luftlinie entfernt vom Frankfurter Flughafen. 1999 schloss er für dieselbe Wohnung einen neuen Vertrag ab und setzte damit das Mietverhältnis fort. Als in der Folgezeit der Luftverkehr auf dem Flughafen intensiviert wurde, machte er wegen der gestiegenen Lärmbelastung eine Mietminderung geltend. Der Wohnungseigentümer akzeptierte das mit dem Hinweis auf die allseits bekannten Pläne zum Ausbau des Flughafens nicht.
Das Urteil: Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Vertragserneuerung im Jahr 1999 sei in der Presse öffentlich über die bevorstehende Erweiterung des Flughafens diskutiert worden, stellten die Richter fest. Der Mieter habe also ahnen können, worauf er sich da einlasse. Deswegen entfalle sein geltend gemachter Anspruch auf Minderung. Ein arglistiges Verhalten von Vermieterseite sei nicht erkennbar.
(Landgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 2-11 S 196/14)
Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)