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Journalisten haften nicht mehr für alle denkbaren Eventualitäten

Archivmeldung vom 25.02.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.02.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die Arbeit in den Redaktionen ist ein wenig einfacher geworden: Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf brauchen Journalisten keine Gegendarstellungen, Schadenersatz oder Richtigstellungen mehr zu befürchten, wenn sie bei ihrer Arbeit nicht alles erahnen, was dritte Personen zwischen den Zeilen der Berichte herauslesen könnten.

Dem OLG zufolge besteht nur dann ein Gegendarstellungsanspruch, wenn eine Behauptung nur eine bestimmte Schlussfolgerung zulässt, die sich dem Leser als unabweisbar oder zwingend aufdrängt (OLG Düsseldorf, AZ I-15 U 176/07, vom 20.2.2008)

„Bisher drohte Journalisten immer eine Gegendarstellungsklage, wenn sie mit einer eigentlich dem Wortlaut nach unverfänglichen Äußerung unbeabsichtigt zwischen den Zeilen einen Eindruck erweckten, der den Betroffenen belastet“, erläutert Christine Heymann, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Düsseldorf. „Die Personen, über die berichtet wurde, nutzten die Gerichtsverfahren, die damit verbundenen Kosten und den Makel ‚Gegendarstellung’ dann gerne als Druckmittel, um unliebsame Berichterstattung zurückzudrängen.“ Nach dem Urteil des OLG Düsseldorf können Betroffene bei Äußerungen, die einen belastenden Eindruck erwecken könnten, allenfalls deren Verwendung für die Zukunft unterbinden, was die Medien weniger hart trifft.

Hintergrund der OLG-Entscheidung war der Versuch des Moderators Günther Jauch, gegen die „WirtschaftsWoche“ eine Gegendarstellung durchzusetzen. Diese hatte in einem Bericht über den Internetdienst „Google Earth“, das Gründstück Jauchs mit Villa, See und Bootssteg abgebildet. Jauch befürchtete, die am Steg liegende Motoryacht könnte ihm zugeordnet werden. Das OLG lehnte die Gegendarstellung mit Hinweis darauf ab, dass das Haus des Moderators nur als Aufhänger für das Thema „Google Earth“ erwähnt worden sei und das abgebildete Boot nicht unbedingt ihm zugeordnet werden müsse. Es könnten auch einem Wassersportler, Paparazzi, Fan oder Besucher gehören.

„Das OLG Düsseldorf hat das Gleichgewicht zwischen den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen und dem Berichterstattungsinteresse der Medien gestärkt“, betont Heymann, die für die „WirtschaftsWoche“ den Sieg gegen Jauch erstritten hat, „die Entscheidung hilft, die Presse von Sanktionen zu verschonen, die zu einer Einschüchterung und damit zu einer Einschränkung der Pressefreiheit führen könnten.“

Quelle: FPS Fritze Paul Seelig, Rechtsanwälte

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