Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation
Sie sind hier: Startseite Ratgeber Recht BGH: WLAN-Betreiber müssen Zugang bei Rechtsbruch sperren

BGH: WLAN-Betreiber müssen Zugang bei Rechtsbruch sperren

Archivmeldung vom 26.07.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.07.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Öffentliches WLAN. Bild: pixelio.de, Grey59
Öffentliches WLAN. Bild: pixelio.de, Grey59

Auch die Betreiber von offenen WLANs müssen nach Ansicht des BGH womöglich zukünftig den Zugang zu bestimmten Diensten sperren. Es komme ein Sperranspruch von Inhabern bestimmter Urheberrechte "in Betracht", so die Karlsruher Richter in einem Urteil am Donnerstag.

Im konkreten Fall hat der BGH die Prüfung der Frage, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Sperrung zustehe, an ein Oberlandesgericht zurückverwiesen. "Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder - im äußersten Fall - zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen", so die Richter. Als Störer muss ein WLAN-Betreiber aber nicht mehr für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen haften, so die Karlsruher Richter.

Die seit 2017 geltenden Neufassung des Telemediengesetz, wonach der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, sei gültig.

Geklagt hatte die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Dead Island". Anfang 2013 war das Spiel über den Internetanschluss des Beklagten in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden. Die Klägerin mahnte den Beklagten im März 2013 ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Zuvor hatte die Klägerin den Beklagten zweimal wegen im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener, auf andere Werke bezogener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing abgemahnt. Weil die jüngste Änderung des Telemediengesetzes damals noch nicht galt, muss der Beklagte nun trotzdem die damals angefallenen Anwaltskosten zahlen.

(Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17).

Quelle: dts Nachrichtenagentur

Videos
Daniel Mantey Bild: Hertwelle432
"MANTEY halb 8" deckt auf - Wer steuert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Mantey halb 8 - Logo des Sendeformates
"MANTEY halb 8": Enthüllungen zu Medienverantwortung und Turcks Überraschungen bei und Energiewende-Renditen!
Termine
Newsletter
Wollen Sie unsere Nachrichten täglich kompakt und kostenlos per Mail? Dann tragen Sie sich hier ein:
Schreiben Sie bitte sicht in folgendes Feld um den Spam-Filter zu umgehen

Anzeige