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Gartenhaus bewohnt: Fiskus und Steuerzahler stritten um Zehn-Jahres-Frist

Archivmeldung vom 22.10.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.10.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Werden Grundstücke binnen zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, dann unterliegt der dabei erzielte Gewinn der Besteuerung. Wie aber ist es, wenn jemand während dieser Zeit baurechtswidrig ein Gartenhaus auf dem Grundstück bewohnte? Mit dieser Frage musste sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchstrichterliche Rechtsprechung auseinandersetzen.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 5/21)

Der Fall: Ein Steuerzahler hatte Grundstücke auf einem Kleingartengelände erworben. Unter anderem befand sich darauf ein voll erschlossenes Gartenhaus, dessen Errichtung dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden war, dass es nicht zum dauerhaften Aufenthalt genutzt werden dürfe. Der Erwerber hielt sich nicht daran und wohnte hier. Der Fiskus betrachtete diese Art der Nutzung nicht als privilegiert und damit auch nicht als steuerbefreit. Es forderte Steuern auf den beim Verkauf erzielten Gewinn.

Das Urteil: Auch ein baurechtswidriges Bewohnen eines Grundstücks kann dazu geeignet sein, in den Genuss von Steuervorteilen zu kommen, entschied der BFH. Denn die steuerliche Regelung habe nichts mit baurechtlichen Aspekten zu tun, sondern mit dem Ziel, Spekulationsgewinne zu besteuern. Der Betroffene habe aber ja tatsächlich hier gewohnt.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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