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Das Neubeziehen von Sofas in einer Werkstatt ist steuerlich nicht absetzbar

Archivmeldung vom 04.08.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.08.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Seit der Staat den Bürgern die Möglichkeit einräumt, die Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend zu machen, gibt es immer wieder heftigen Streit: um die Frage, was genau denn nun "haushaltsnah" ist und was nicht. Wenn Arbeiten für eine Immobilie ausgeführt werden, dies aber weit davon entfernt in einer Werkstatt geschieht, hat der Steuerzahler nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS keine Chance.

Der Fall: Ein Ehepaar ließ zwei Sofas und einen Sessel neu polstern. Der Handwerker nahm die Möbel mit zu sich in die Werkstatt und verrichtete dort die Arbeiten. Anschließend versuchten die Eheleute, die Aufwendungen in Höhe von knapp 2.600 Euro als haushaltsnahe Dienstleistung geltend zu machen. Das Finanzamt erkannte dies nicht an. An derartige Leistungen habe der Gesetzgeber nicht gedacht, lautete die Begründung.

Das Urteil: Zwar ende der Haushalt in steuerlichem Sinne nicht immer zwingend am Gartentor, entschieden die Finanzrichter. Das sehe man zum Beispiel daran, dass Gehwegreinigung und Winterdienst durchaus anerkannt würden. Aber die Arbeiten in einer Polsterei fielen keinesfalls unter diese Regelung. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt sei nicht zu erkennen. Hätte der Gesetzgeber auf diese Nähe keinen Wert gelegt, so hieß es im Urteil, dann hätte er auf das Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" verzichten müssen.

(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 1 K 1252/16)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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