Bessere Absicherung für Unverheiratete
Archivmeldung vom 18.08.2008
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Freigeschaltet durch Oliver RandakMehr finanzielle Sicherheit für nicht-eheliche Lebensgemeinschaften: Geht eine solche in die Brüche, können die früheren Partner künftig leichter einen finanziellen Ausgleich geltend machen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung gelockert.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den finanziellen Ausgleich beim
Scheitern nichtehelicher Lebensgemeinschaften erleichtert.
Unverheiratete Partner können künftig leichter Ausgleich für große
Aufwendungen fordern, die sie während der Dauer der Beziehung erbracht
haben. Das folgt aus einem neuen Urteil.
Steckt ein Partner viel
Geld und Arbeit in den Bau eines Hauses, das dem anderen gehören, aber
gemeinsam bewohnt werden soll, dann kann er dafür grundsätzlich
Rückforderungen geltend machen, wenn die Partnerschaft zerbricht. Damit
lockerte der BGH seine Rechtsprechung, die Ausgleichsansprüche bisher
nur sehr eingeschränkt zuließ. (Az: XII ZR 179/05 vom 9. Juli 2008)
Im
konkreten Fall war ein Paar nach zehnjähriger Lebensgemeinschaft im
Jahr 2000 in das neu gebaute Haus der Frau eingezogen. Der Mann hatte
nach eigenen Angaben mehr als 90.000 Euro an Geld und Arbeit in das
rund 200.000 Euro teure Anwesen gesteckt und dafür - weil er dort
lebenslanges Wohnrecht genießen sollte - auf Ersparnisse
zurückgegriffen, die er eigentlich für den Ruhestand zurücklegen
wollte. Nach drei Jahren kam es zur Krise, die Frau warf den Mann raus.
Daraufhin klagte er auf Rückzahlung seiner Leistungen. Nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung galt: Was ein Partner in die
nichteheliche Lebensgemeinschaft investiert, kann er hinterher
grundsätzlich nicht zurückfordern. Beim gemeinsamen Kauf eines Hauses,
das beiden gehören sollte, war zwar ein Ausgleich möglich. Allerdings
wurde auch hier ein "Rechtsbindungswille" vorausgesetzt.
Diese
sehr restriktive Linie hat der BGH nun korrigiert. Bei größeren
Zuwendungen, die etwa über die alltäglichen Kosten weit hinaus gehen
und mit Blick auf das weitere Zusammenleben getätigt werden, kommen
laut BGH künftig Ausgleichsansprüche in Betracht. Das Ende der
Beziehung könne Forderungen wegen "Wegfalls der Geschäftsgrundlage"
oder wegen "ungerechtfertigter Bereicherung" begründen, befand das
Karlsruher Gericht. Nun muss das Oberlandesgericht Jena abschließend
über den Fall entscheiden.
Quelle:stern.de