Justizbehörden müssen beschlagnahmte Sachen nicht an den Wohnsitz des Betroffenen verbringen
Archivmeldung vom 13.04.2005
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Freigeschaltet durch Michael DahlkeEine in einem Strafverfahren beschlagnahmte Sache muss von den Justizbehörden nicht an den Wohnsitz des Betroffenen verbracht werden. Die Rückgabe einer beschlagnahmten Sache hat gemäß § 697 BGB an dem Ort stattzufinden, an dem die Sache aufzubewahren war.
Der Sachverhalt: Der Kläger ist Rechtsanwalt und praktizierte in Hamburg. Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens wurden von der Staatsanwaltschaft Unterlagen aus seinen Mandantenakten beschlagnahmt. Das Strafverfahren wurde eingestellt, und die Staatsanwaltschaft stellte die in mehreren Kartons aufbewahrten Unterlagen zur Abholung durch den Kläger bereit.
Der Kläger hatte seinen Wohn- und Kanzleisitz zwischenzeitlich nach Ibiza verlegt. Er verlangte von der beklagten Stadt Hamburg, ihm seine Unterlagen an seinen neuen Wohnsitz zu übersenden. Seine hierauf gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Die Gründe: Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, dass sie ihm seine beschlagnahmten Unterlagen nach Ibiza sendet. Die Klage ist zwar zulässig, weil es um einen vermögensrechtlichen Anspruch aus öffentlicher Verwahrung handelt, der gemäß § 40 Abs.2 VwGO den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist.
Die Klage ist aber nicht begründet. Gemäß § 697 BGB, der hier entsprechend anwendbar ist, muss die Rückgabe einer hinterlegten Sache an dem Ort erfolgen, an dem die Sache aufzubewahren war. Der Verwahrer ist nicht verpflichtet, dem Hinterleger die Sache zu bringen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Beschlagnahme rechtmäßig war. Die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Zugriffs begründet eine sachliche Rechtfertigung für das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis. Dies kommt dem vertraglichen Konsens bei einem privatrechtlichen Verwahrungsvertrag gleich.
Quelle: http://www.otto-schmidt.de/newsletter/zivilr_41420.html