Langdauernde Straßenkontrolle rechtswidrig
Archivmeldung vom 18.04.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittGestern hatte das Verwaltungsgericht Lüneburg über einen beispielhaften Versammlungsrechtsfall aus dem Jahr 2004 zu entscheiden. Der Kläger von der Initiative „X-tausendmal quer“ hatte die Polizei gerügt, da er im Rahmen einer Straßenkontrolle beim Castor-Transport in der Nähe der Ortschaft Langendorf Schwierigkeiten hatte, zu einer von ihm selbst angemeldeten Versammlung zu gelangen.
Das Gericht urteilte in der auch über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Entscheidung, dass zwar
kurze Straßenkontrollen zur Abwehr einer konkreten Gefahr nach dem Polizeirecht zulässig seien.
Längerdauernde Behinderungen -vorliegend von mehr als einer Stunde- sowohl der Versammlungsleiter
als auch potentieller Versammlungsteilnehmer verstiessen aber gegen das Grundrecht auf
Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG. Insbesondere könne die Polizei sich auch nicht darauf berufen,
dass es sich um einen Einzelfall, um ein Missverständnis oder ein Versehen handeln würde. Im
Übrigen sei wegen dieses Grundrechtsverstosses auch das für die Klagezulässigkeit erforderliche
Wiederholungs- bzw. Rehabilitierungsinteresse zu bejahen.
Quelle: Pressemitteilung X-tausendmal quer