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Vorsicht bei Werbung mit scheinbar wissenschaftlichen Erkenntnissen

Archivmeldung vom 16.03.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.03.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Jeder Unternehmer setzt sein Produkt so in Szene, wie er sich die beste Resonanz verspricht. Es wird also ausführlich beschrieben, Vorteile angepriesen und der Verbraucher möglichst animiert, sich für das Produkt zu entscheiden. Doch ist Vorsicht geboten, wenn ein Produkt so präsentiert wird, als basiere die Darstellung auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, dies aber gar nicht der Fall ist.

So hat das OLG Hamm (Az.: 4 W 117/08) im Oktober 2008 entschieden, dass auch ein rechtlicher Hinweis mit der Bemerkung, die Wirkung des Produkts sei wissenschaftlich nicht belegt, nicht ausreiche. Geworben wurde für eine Magnetfeldtherapie, deren Wirkungsweise sehr ausführlich beschrieben wurde und der Leser den Eindruck bekam, die Beschreibungen basieren auf wissenschaftlichen Untersuchungen.

Hinzugefügt wurde zwar folgender Hinweis:
„Aus Rechtsgründen müssen wir darauf hinweisen, dass es für die auf dieser Homepage dargestellten Wirkungen der Magnetfeldtherapie und unserer Produkte keine gesicherte wissenschaftliche Bestätigung gibt.“

Dies reiche laut OLG Hamm jedoch nicht aus, einen Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Vielmehr dürfe der Werbetext nicht den Eindruck des wissenschaftlich Erwiesenen erwecken. Auch die Art der Darstellung sei von Bedeutung. So sei die konkrete Darstellung nicht geeignet gewesen, einer drohenden Täuschung entgegenzuwirken.

Eine vergleichbare Entscheidung erging beim LG Hamburg (Az.: 327 O 204/08). Hier waren die Richter ebenfalls von einem Wettbewerbsverstoß ausgegangen, obschon der Anbieter darauf hingewiesen hatte, dass die gesundheitsfördernde Wirkung der von ihm angebotenen „Heilsteine“ nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist.

Fazit:
Bei Werbetexten sollte darauf geachtet werden, dass kein falscher Eindruck beim Verbraucher entstehen kann, die dargestellten Merkmale seien wissenschaftlich belegt.

Quelle: RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz

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