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Kreditwiderruf: BGH folgt dem EuGH und stärkt Verbraucherrechte

Archivmeldung vom 30.11.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.11.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Gerd Altmann/all-silhouettes.com  / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann/all-silhouettes.com / pixelio.de

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Verbraucherrechte beim Kreditwiderruf. Die in nahezu allen Darlehensverträgen verwendete Widerrufsbelehrung ist danach nicht ausreichend und der Vertrag somit widerrufbar.

Anstoß für das am 26.11.2020 veröffentlichte Urteil des BGH gab ursprünglich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seiner Entscheidung vom 26. März 2020 (C-66/19), in dem der Mustertext der Widerrufsbelehrung als nicht ausreichend befunden wurde. Der enthaltene Kaskadenverweis, der auf andere Gesetze verweist, ohne dass diese genannt werden, ist in dieser Form nicht zulässig. Nach der EU-Verbraucherkreditrichtlinie muss eine Widerrufsbelehrung deutlich und verständlich sein, was der Kaskadenverweis verhindert. Das Urteil war bahnbrechend, versprach es doch Kreditnehmern einen neuen Widerrufsjoker.

Der BGH schob dem jedoch umgehend einen Riegel vor und erklärte mit Beschluss vom 31.03.2020, dass die Musterbelehrung ausreichend sei. Solange man die Musterbelehrung verwende, gelte der Schutz der Gesetzesfiktion.

Nun wich der BGH von seiner Auffassung ab und erklärte die Musterbelehrung für nicht mehr klar und verständlich. Die weiterhin geltende Gesetzesfiktion verneinte er im vorliegenden Fall jedoch, da die Bank einen Zusatz für eine Restschuldversicherung verwendet hatte, die nicht abgeschlossen wurde. Damit hätte sich die Bank nicht an das Gesetzesmuster gehalten und den Kunden nicht zutreffend belehrt, ein Erfolg für den Verbraucherschutz.

Der BGH entschied jedoch auch, dass für die Nutzung des Fahrzeugs ein Wertersatz zu leisten ist, der sich nach der Differenz des Verkehrswerts bei Kauf und des Widerrufs richtet. Dies kann nach Einschätzung der BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing im Einzelfall den wirtschaftlichen Vorteil eines Widerrufs verringern. Offensichtlich soll ein Widerruf damit unattraktiv gemacht werden, um eine neue, massenhafte Widerrufswelle zu verhindern. Diese Schlechterstellung für Verbraucher ist höchst fragwürdig und wird letztlich erneut auf europäischer Ebene zu klären sein. Aktuell steht das Tor für viele Kreditnehmer jedoch offen, sich von ihrem Kreditvertrag zu lösen oder eine geforderte Vorfälligkeitsentschädigung zu umgehen. Darlehensnehmer sollten die Möglichkeit eines Widerrufs von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Quelle: BRR Baumeister Rosing Rechtsanwälte (ots)

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