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Auto-Rückgabe wegen zu hohem Spritverbrauch

Archivmeldung vom 12.03.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.03.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Ist der tatsächliche Treibstoffverbrauch eines Neuwagens um mehr als 10 Prozent höher als vom Hersteller angegeben, stellt dies einen Mangel des Fahrzeuges dar. Wie die D.A.S. mitteilte, erkannte das Oberlandesgericht Hamm in einem solchen Fall ein Recht des PKW-Käufers auf Rücktritt vom Kaufvertrag an.

Hat eine gekaufte Sache Mängel, kann der Käufer verschiedene Gewährleistungsrechte geltend machen. Als ein solcher Mangel gilt nicht nur ein Defekt oder Fehler, der die Gebrauchsfähigkeit des Kaufgegenstandes beeinträchtigt, sondern auch das Fehlen einer vom Verkäufer ausdrücklich oder im Rahmen der Werbung zugesicherten Eigenschaft.

Der Fall: Ein Mann hatte einen Neuwagen gekauft, dessen Treibstoffverbrauch vom Hersteller im Verkaufsprospekt mit innerorts 10,3 l, außerorts 6,2 l und kombiniert 7,7 l angegeben war. Mit eingeschalteter Klimaanlage sollte sich der Verbrauch um etwa 0,2 l pro 100 km erhöhen. Bald nach dem Kauf beschwerte sich der Kunde: Der Verbrauch betrage im Schnitt 13 l auf 100 km. Die Werkstatt des Vertragshändlers versuchte, das Fahrzeug sparsamer einzustellen und berief sich schließlich darauf, dass der Verbrauch dem Stand der Technik entspreche. Der Kunde erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag, da der durchschnittliche Verbrauch mit 11,9 l / 100 km immer noch über dem versprochenen Wert liege.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass der Kunde zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt war. Zwar müsse sich jeder verständige Käufer darüber im Klaren sein, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchsmengen von vielen Faktoren und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhingen. Die genannten Verbräuche müssten jedoch unter Testbedingungen reproduzierbar sein. Dies sei hier auch bei Überprüfung durch einen Sachverständigen nicht der Fall gewesen. Da der vom Sachverständigen ermittelte kombinierte Verbrauch um mehr als 10 Prozent über dem angegebenen Verbrauch liege, sei das Fahrzeug mangelhaft. Der Käufer könne den Vertrag – unter Anrechnung seiner bisherigen Fahrleistung – rückabwickeln.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.02.2013, Az. I-28 U 94/12

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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