Wer ins Glashaus geht... ...muss auf seinen Wegen besonders aufmerksam sein
Archivmeldung vom 07.01.2017
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittWer wäre nicht schon einmal in seinem Leben gegen eine Glastüre oder gegen eine Glaswand gelaufen? Das ist bei diesem Material fast unvermeidlich. Aber die Teilnehmerin an einer Veranstaltung in einem modernen Gebäude wollte ihre unsanfte Begegnung mit einer gläsernen Trennwand zwischen Raumteilen nicht so einfach hinnehmen. Sie hatte sich dabei eine Platzwunde an der Lippe und eine Zahnverletzung zugezogen und forderte nun Schadenersatz sowie Schmerzensgeld.
Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kam sie damit nicht durch. Das gesamte Gebäude bestehe hauptsächlich aus Glas, beschieden die Richter in ihrem Urteil, und deswegen habe die Klägerin besonders aufmerksam sein müssen. Außerdem sei der Raumteiler farblich abgesetzt gewesen und habe ein beleuchtetes Notausgangsschild aufgewiesen. Das reiche, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen.
(Landgericht Essen, Aktenzeichen 18 O 270/14)
Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)