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Wer ins Glashaus geht... ...muss auf seinen Wegen besonders aufmerksam sein

Archivmeldung vom 07.01.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.01.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Wer wäre nicht schon einmal in seinem Leben gegen eine Glastüre oder gegen eine Glaswand gelaufen? Das ist bei diesem Material fast unvermeidlich. Aber die Teilnehmerin an einer Veranstaltung in einem modernen Gebäude wollte ihre unsanfte Begegnung mit einer gläsernen Trennwand zwischen Raumteilen nicht so einfach hinnehmen. Sie hatte sich dabei eine Platzwunde an der Lippe und eine Zahnverletzung zugezogen und forderte nun Schadenersatz sowie Schmerzensgeld.

Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kam sie damit nicht durch. Das gesamte Gebäude bestehe hauptsächlich aus Glas, beschieden die Richter in ihrem Urteil, und deswegen habe die Klägerin besonders aufmerksam sein müssen. Außerdem sei der Raumteiler farblich abgesetzt gewesen und habe ein beleuchtetes Notausgangsschild aufgewiesen. Das reiche, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen.

(Landgericht Essen, Aktenzeichen 18 O 270/14)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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