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Herstellergarantie beim Gebrauchtwagenkauf

Archivmeldung vom 28.06.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.06.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: auto-im-vergleich.de / pixelio.de
Bild: auto-im-vergleich.de / pixelio.de

Bewirbt ein Verkäufer einen Gebrauchtwagen damit, dass die Herstellergarantie noch läuft, kann ein Fehlen dieser Garantie den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) der Bundesgerichtshof. Das Fehlen der Garantie ist als Sachmangel des Fahrzeugs anzusehen.

Eine noch laufende Herstellergarantie bei einem Gebrauchtwagen kann ein gutes Kaufargument sein. Wenn ein recht neuer Pkw schon weiterverkauft wird, kann das aber auch auf ein „Montagsauto“ hindeuten, das nur in der Werkstatt steht. Vom Kaufvertrag zurücktreten kann der Käufer nur, wenn das Auto einen Sachmangel hat und eine Nachbesserung verweigert wird oder fehlschlägt.

Der Fall: Ein Autokäufer hatte von einem Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug erworben, das laut Anzeige noch ein Jahr lang Garantie beim Hersteller hatte. Schon kurz nach dem Kauf kam es zu Motorproblemen. Der Hersteller führte erste Reparaturen auf Garantiebasis durch. Bei diesen blieb es jedoch nicht. Schließlich verweigerte der Hersteller weitere Garantieleistungen mit der Begründung, bei einer Motoranalyse seien Hinweise auf einen vor dem Kauf gefälschten Kilometerstand festgestellt worden. Der Hersteller stellte nun die erfolgten Arbeiten und die Kosten für ein Ersatzfahrzeug teilweise dem Kunden in Rechnung. Dieser trat gegenüber dem Händler wegen der nicht durchsetzbaren Garantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Erstattung seiner Aufwendungen. In den ersten beiden Gerichtsinstanzen hatte er keinen Erfolg: Die Gerichte waren der Ansicht, dass eine fehlende Garantie kein Fahrzeugmangel sei und damit kein Grund für einen Rücktritt. Dies sei nur bei technischen Mängeln der Fall.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof sah das grundlegend anders. Das Bestehen einer Herstellergarantie sei ein Beschaffenheitsmerkmal des Autos. Es habe erheblichen Einfluss auf die Einschätzung des Fahrzeugwertes. Werde eine bestimmte Beschaffenheit versprochen, die dann beim Kauf fehle, sei dies ein Sachmangel. Der Käufer könne damit zum Rücktritt berechtigt sein. Die Richter gaben den Fall zur Feststellung von noch offenen Fragen an die Vorinstanz zurück. Mit dem Urteil hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern in einem wesentlichen Punkt gestärkt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.06.2016, Az. VIII ZR 134/15

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