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Wenn der Trockner "singt"

Archivmeldung vom 28.06.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.06.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Grafik: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Grafik: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"

Die gegenseitige Rücksichtnahme einer Hausgemeinschaft geht nicht so weit, dass die Mieter weder eine Waschmaschine noch einen Trockner betreiben dürften. Geräusche, die von diesen Haushaltsgeräten ausgehen, sind nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS als sozialadäquat hinzunehmen.

Der Fall: Es war ein Streit darüber aufgekommen, ob Mieter innerhalb einer Wohnanlage eigenmächtig Waschmaschine und Trockner betreiben dürfen. Das hatte in erster Linie mit den Motoren- und Schleudergeräuschen zu tun, die manche Nachbarn als störend empfinden und die auch eine gewisse Lautstärke entwickeln können. Eine Regelung zur Nutzung dieser Geräte gab es im Mietvertrag nicht, also auch kein ausdrückliches Verbot.

Das Urteil: Das Aufstellen von Waschmaschinen und Trocknern gehöre, in Neubauten allemal, zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache, entschieden die zuständigen Freiburger Richter. Selbstverständlich müsse dabei auf das Einhalten von Ruhezeiten geachtet werden. Aber darum war es hier gar nicht gegangen. Die Geräte durften also bleiben. Der Eigentümer müsse sich allerdings darauf verlassen können, dass der Mieter sowohl Waschmaschine als auch Trockner bei der Benutzung je nach Alter und technischem Zustand immer wieder überwacht, um keine Schäden anzurichten.

(Landgericht Freiburg, Aktenzeichen 9 S 60/13)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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