Datenmissbrauch: Vorsicht bei Kundenkarten
Archivmeldung vom 19.10.2009
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.10.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDurchschnittlich 4,5 Kundenkarten hat jeder Deutsche, und rund 90 Prozent der Verbraucher nutzen eine Kundenkarte - so das Ergebnis zweier Marktforschungsstudien aus dem Jahr 2006. Doch die Rabatte sind gering und die Gefahr des Datenmissbrauchs groß.
Das ergab der neueste Markttest der Verbraucherzentralen Rheinland-Pfalz und Niedersachsen. Sie haben im Rahmen des Projektes Wirtschaftlicher Verbraucherschutz des Bundes- ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von März bis August 2009 insgesamt 22 verschiedene Kundenkarten genauer unter die Lupe genommen, darunter Bekleidungsgeschäfte, Baumärkte, Parfümerien.
Das Fazit, so die Pressesprecherin der Verbraucherzentrale Niedersachsen, Gabriele Peters, gegenüber dem Finanznachrichtendienst www.GoMoPa.net: "Viele Unternehmen informieren nicht klar und deutlich darüber, was mit den oftmals zu viel erhobenen Daten der Verbraucher geschieht und dass Verbrauchern ein gesetzliches Auskunftsrecht über die gespeicherten Daten zusteht." GoMoPa stellt die Ergebnisse im einzelnen vor.
Kundenkarten – Werbung und Wirklichkeit
Nahezu jeder Verbraucher ist von der Problematik des eigenen und fremden Umgangs mit zum Teil sehr persönlichen Daten betroffen. Dies, zeigt sich auch durch die Vielzahl an Kundenkarten, die fast jeder in seiner Geldbörse hat. In Deutschland sind bereits Millionen von Kundenkarten von einer Supermarktkette, einem Baumarkt oder einem Bekleidungsgeschäft im Umlauf. Mit den vielen (meist kostenlosen) Kundenkarten können Kunden bei Einkäufen Rabatte, Bonus- oder Treuepunkte sammeln und von anderen Vorteilen profitieren. Was sich die wenigsten dabei bewusst machen, ist, dass sie bei jedem Antrag zu einer Karte freiwillig eine Vielzahl an persönlichen Daten an ein Unternehmen preisgeben. Und noch Weniger fragen sich, ob sämtliche Daten, die sie für den Erhalt einer Kundenkarte angeben, tatsächlich für das Kundenkartenprogramm benötigt werden. Jeder Verbraucher kann selbst Vorkehrungen treffen, dass es nicht zu einem persönlichen „Datenskandal“ kommt.
Vergessen wird allzu oft, dass die Unternehmen die Kundenkartenprogramme nicht zum Wohle des Verbrauchers auf den Markt bringen, sondern immer eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Mit Daten zum Wohnsitz, zum Einkaufsverhalten oder zum Jahreseinkommen lassen sich durchaus lukrative Geschäfte machen. Die einzelnen Verbraucher können gezielter von den Anbietern oder Partnerunternehmen an sich gebunden werden. Auch ein Verkauf der Daten an Adresshändler kann nicht immer ausgeschlossen werden.
Natürlich bieten die Karten beim Einkauf Vorteile. Jedoch sind diese Vorteile im Vergleich zu den preisgegebenen Daten oft nur sehr gering. Der Rabattvorteil liegt in der Regel nur zwischen 0,5 und 3,0 Prozent. In manchen Geschäften gibt es einen Rabatt erst ab einem Einkauf in Höhe einer bestimmten (nicht gerade geringen) Summe, die oftmals gar nicht erreicht wird. Zudem können die gesammelten Rabattpunkte nach einer bestimmten Gültigkeitsdauer verfallen. Mit Hinweis auf die Rabatte durch Kundenkarten wird zunehmend auch verhindert, dass Verbraucher andere Preisnachlässe ohne entsprechende Karten erhalten können.
Vorteile sehr unterschiedlich
Die Liste der Vorteile der einzelnen Karten ist sehr unterschiedlich. Sie reicht vom Rabatt über das Sammeln von Treuepunkten für bestimmte Prämien oder der Auszahlung des gesammelten Bonus bis zu einer Zahlungs- und Kreditfunktion. Daneben locken die Anbieter mit zahlreichen weiteren Angeboten wie Willkommensgutscheine oder Gratisprodukte. Manche Kartenprogramme bieten dabei mehr, andere eher weniger. Ob eine Kundenkarte sich für den Einzelnen unter finanziellen Gesichtspunkten tatsächlich lohnt, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vom individuellen Einkaufsverhalten ab.
Manche Kundenkartenprogramme bieten eine Zahlungs- oder Kreditfunktion optional an, d.h. der Verbraucher kann eine „normale“ Karte des Programms mit den üblichen Vorteilen wie Bonuspunkte o.ä. wählen oder (zusätzlich) diese besonderen Angebote nutzen. Dies bieten beispielsweise die Karten von Ikea, Karstadt oder Payback und das webmiles-Programm (Schlecker) an. Im Rahmen der Studie wurden diese besonderen zusätzlichen Funktionen bei der Auswertung nicht berücksichtigt. Lediglich die Karten, die nur eine Zahlungs- oder Kreditfunktion als Vorteil herausstellen, wie z.B. von Douglas, Breuninger und Hornbach wurden auch diesbezüglich überprüft.
Einige Kartenprogramme, machen die Bonushöhe von einem Jahres- bzw. Wochenumsatz abhängig. Eine Obi Top-Kunden-Karte lohnt sich eher für „Bastler oder Häuslebauer“, die im Baumarkt im Jahr mehr als 2.500 € ausgeben. Die Familie, die jede Woche bei Tegut Lebensmittel und bei Görtz im Jahr für alle Familienmitglieder Schuhe kauft, kann die Görtz Card und die Tegut – gute Karte einsetzen und möglicherweise tatsächlich einen finanziellen Vorteil daraus erzielen. Die Karte von Miles&More ist nur für Vielflieger interessant. Auch bei Peek & Cloppenburg gibt es einen gestaffelten Treuebonus.
Verständlichkeit nicht immer oberstes Gebot der Unternehmen
Bevor der Verbraucher die Kundenkarte beantragt, sollte er sich Gedanken über den Schutz seiner Daten machen. Wünschenswert wäre es, wenn er dafür vom jeweiligen Unternehmen einen übersichtlichen, ausführlichen und vor allem verständlichen Hinweis zum Datenschutz bekäme. Dass dies leider nicht der Regelfall ist, wurde bei der Erhebung deutlich.
Bei Yves Rocher und Adler muss sich der Verbraucher mit einem sehr kurzen Hinweis auf der Seite des Antragsformulars begnügen, welchen er bei Yves Rocher wegen der minimalen Schriftgröße kaum entziffern kann. Bei den meisten Anbietern findet der Verbraucher aber entweder einen Datenschutzhinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder eine separate Datenschutzerklärung. Zum Teil ist auch beides vorhanden.
Leider sind nicht alle Datenschutzhinweise für den Verbraucher so gefasst, dass er nach dem Lesen über den Schutz seiner Daten Bescheid weiß. Häufig finden sich unklare und komplizierte Formulierungen. Teilweise wird der Verbraucher auch durch unterschiedliche Erklärungen auf Homepage und Antrag verwirrt. Mit übersichtlichen, relativ verständlichen und ausführlichen Erklärungen gehen insbesondere die DeutschlandCard und Payback voran. Auch wer sich im Internet informieren möchte, wird nur selten mit einem unproblematisch auszudruckenden Datenschutzhinweis belohnt. Oftmals lässt sich der Hinweis nur mit technischer Finesse auf Papier bringen, manchmal kann man ihn kaum finden.
Immer wieder findet sich eine weitere Hürde für den Verbraucher, wenn es um den Schutz seiner Daten geht: Ein Datenschutzbeauftragter wurde in den Unterlagen oft gar nicht oder ohne jegliche Kontaktmöglichkeit genannt.
Datensparsamkeit oberstes Gebot für Verbraucher
Große Unterschiede gibt es bei den Kundenkartenanbietern hinsichtlich der Menge der erhobenen Daten. Zwar unterscheiden fast alle Programme zwischen zwingenden und freiwilligen Angaben, welche Daten jedoch in die jeweilige Kategorie gehören, sucht sich jedes Unternehmen selbst aus. Dass der Name und die Anschrift und auch noch das Geburtsdatum angegeben werden müssen (sog. Stammdaten), um das Programm problemlos abwickeln zu können, ist noch verständlich. So sieht es auch § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor: „Für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln und die Nutzung personenbezogener Daten zulässig, wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist.“ Aber sämtliche Kontaktdaten abzufragen, wie Telefonnummer, Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse, ist nicht zwingend nötig dafür, dass der Verbraucher an dem Kundenkartenprogramm teilnehmen kann. Dennoch tauchen sie häufig alle als Pflichtangaben im Antrag auf. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Marketing und Werbung lassen sich so einfacher an den Verbraucher bringen.
Bei den Karten mit Zahlungs- und/oder Kreditfunktion wie die Karten von Breuninger, Hornbach oder Douglas werden selbstverständlich mehr Angaben verlangt, beispielsweise die Bankverbindung. Aber auch hier soll der Verbraucher Dinge preisgeben, die mit dem Kundenkartenprogramm nichts zu tun haben. So möchte Douglas wissen, ob und wie viele unterhaltspflichtige Kinder der Kunde hat, wann er in die neue Wohnung gezogen ist und in welcher Art von Wohnung er lebt. Um eine Karte bei Hornbach zu bekommen, soll der Verbraucher unter anderem seine Haushaltsgröße angeben, seinen Arbeitgeber und welche Kundenkarten er sonst noch besitzt. Es ist nicht ersichtlich, wofür diese Angaben im Rahmen des Kundenkartenprogramms gebraucht werden.
Bei einer solch umfangreichen Datenabfrage sollte jeder Verbraucher stutzig werden und sehr gut überlegen, ob er diese Kundenkarte tatsächlich benötigt. Insbesondere, wenn sämtliche Angaben laut Antrag zwingend sind. So schreibt Peek & Cloppenburg: „Nur vollständig ausgefüllte Anträge können bearbeitet werden“. Hier wird der Verbraucher verpflichtet, für das Programm als solches nicht notwendige persönliche Daten an das Modehaus zu geben, wenn er die Karte nutzen möchte. Immer wieder wird also der Grundsatz der Datensparsamkeit gem. § 3a BDSG nicht ausreichend beachtet, nach dem so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen sind. Lediglich Karstadt und Tegut verlangen beim manuellen Antrag tatsächlich nur den Namen und die Adresse. Bei der Spiele- Max-Card und Yves Rocher könnten diese Angaben ebenfalls ausreichen. Hier wird aber nicht zwischen freiwilligen und zwingenden Angaben unterschieden. Gerade bei den freiwilligen Angaben hat der Verbraucher die Möglichkeit, die Weitergabe seiner Daten an das Unternehmen zu beschränken. Davon sollte er unbedingt Gebrauch machen. An dem Kundenkartenprogramm kann er auch ohne freiwillige Angabe von Familienstand, Wohnart oder Telefonnummer teilnehmen.
Weitergabe der Daten an Dritte oder Partnerunternehmen?
Auffallend ist, dass zwar viele, aber nicht alle Kundenkartenanbieter angeben, Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Falls der Kunde explizit in die Weitergabe seiner Daten einwilligen muss, sollte er seine Einflussmöglichkeit nutzen und der Weitergabe ausdrücklich widersprechen. Es drängt sich in diesem Zusammenhang natürlich die Frage auf, woher Adresshändler oder dem Verbraucher völlig unbekannte Unternehmen sonst die Daten erhalten. Diese Problematik ist schließlich einer der Gründe für den Anstoß der Reform des Datenschutzes gewesen. Bei Kundenkartenprogrammen mit Partnerunternehmen muss sich der Verbraucher bewusst sein, dass zum Teil auch diese Partner seine Daten erhalten. Deutschland Card, Miles&More, Payback, Peek&Cloppenburg, Schlecker und Shell beispielsweise machen die Verwendung der Daten durch Partnerunternehmen von einer Einwilligung bzw. Zustimmung des Verbrauchers abhängig.
Nicht immer machen die Anbieter deutlich, wer diese Partnerunternehmen sind. Bei Breuninger findet man diese lediglich im Internet, bei webmiles als reines online- Programm natürlich auch. Bei Shell und Tchibo sind sie gar nicht bekannt. Bei Payback und teilweise auch bei der Deutschland Card dagegen findet man die Auflistung der Unternehmen direkt im Flyer zum Anmeldeformular. Teilweise ist es auch nicht klar, ob der Anbieter mit Partnerunternehmen zusammenarbeitet und daher die Daten an diese weiter gibt. So fragt man sich, ob die „Drittanbieter“ bei Görtz, die mit der Karte verbundene Zusatzleistungen gewähren, nicht auch die persönlichen Daten der Verbraucher erhalten. In den Unterlagen zur Görtz Card finden sich dazu keine konkreten Angaben. Klassifiziert man die „Drittanbieter“ als Partnerunternehmen, so gibt Görtz diese ebenso wenig bekannt.
Einflussmöglichkeiten nutzen
In der Regel besteht beim Ausfüllen des Antrags die Möglichkeit, entweder konkret in die Zusendung von Werbung oder auch in die Datenweitergabe einzuwilligen (sog. „opt-in“-Regelung) oder ihr beispielsweise durch Streichen der entsprechenden Passage zu widersprechen (sog. „opt-out“-Regelung). Von dieser Einflussmöglichkeit sollte man unbedingt Gebrauch machen.
Fast alle der Programme bieten eine dieser beiden Varianten an. Sie sind aber oft nicht leicht zu finden. Nicht immer sind sie direkt im Antrag unübersehbar aufgeführt, manchmal befinden sie sich versteckt im Datenschutzhinweis oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese müssen deshalb immer gründlich gelesen werden.
Einige der opt-in-Optionen, bei denen der Verbraucher mit seiner Unterschrift in Werbemaßnahmen oder Marketingzwecke einwilligt, sind an den Vertragsabschluss gekoppelt: Bei Karstadt und Tchibo ist der Vertragsschluss bzw. der Vorteil durch die Kundenkarte mit der Einwilligung in die Datennutzung gekoppelt. Ebenso ist bei Adler, Breuninger, Hornbach, Hagebau und Jacques´ Weindepot diese Unterschrift gleichzeitig die Unterschrift für den Antrag. Ohne diese gibt es also gar keine Kundenkarte, eine separate tatsächliche Einwilligungsmöglichkeit gibt es nicht! Auch bei Payback drängt sich die Frage auf, warum die Art der Waren und Dienstleistungen auch bei den Verbrauchern gespeichert werden, die keine Einwilligung zur Nutzung ihrer Daten für Werbe- und Marktforschungszwecke erteilt haben.
Zu beachten ist auch, dass die im Internet bereit gestellten Anträge, teilweise nicht mit den im Geschäft ausgehändigten Anträgen identisch sind. So beinhaltet der Görtz-Antrag in Papierform eine opt-out-Möglichkeit für die Nutzung der Daten zu Werbe- und Marktforschungszwecken, im Internet kann davon leider kein Gebrauch gemacht werden. Bei Tchibo ist es umgekehrt.
Bei nahezu allen Kundenkartenanbietern findet sich ein Hinweis, dass - zumindest nachträglich – der Zusendung von Werbung oder der Datenweitergabe widersprochen bzw. die Einwilligung hierzu widerrufen werden kann. Allerdings ist ein solcher Hinweis oftmals nur schwer zu finden oder es fehlen geeignete Kontaktdaten bzw. diese sind nur im Internet zu finden. Letztere Variante stellt eine nicht zu unterschätzende Hürde gerade für ältere Verbraucher dar, die möglicherweise weder über einen PC noch einen Internetanschluss verfügen. Die Unternehmen kommen in diesen Fällen ihren gesetzlichen Informationspflichten nicht ausreichend nach.
Wer sich zu einem späteren Zeitpunkt über die im Rahmen des Kundenkartenprogramms gespeicherten Daten informieren möchte, hat es nicht überall leicht. Oftmals ist es bei Durchsicht der Unterlagen gar nicht ermittelbar, ob ein Auskunftsverlangen möglich ist und Erfolg verspricht. Bei Adler, Breuninger, Douglas, Hornbach, Schlecker und Tchibo findet sich ein entsprechender Hinweis nur im Internet, zum Teil jedoch ohne jegliche Angaben, wie eine solche Auskunft praktisch eingeholt werden kann. Manchmal muss der Verbraucher sich selbst in den Unterlagen an anderer Stelle auf die Suche nach einer geeigneten Kontaktmöglichkeit machen.
Ebenso erhält der Verbraucher bei der überwiegenden Anzahl der Programmunterlagen keinerlei Auskunft darüber, wie lange seine Daten gespeichert werden. Ein pauschaler Hinweis, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden oder dass ein allgemeiner Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz besteht, hilft dem juristisch nicht versierten Verbraucher für diese Frage wenig. Auch zu der Frage, was mit den gesammelten und gespeicherten Daten geschieht, wenn der Verbraucher seine Teilnahme an dem Programm kündigt, geben viele Anbieter keine Auskunft. Das BDSG sieht hier vor, dass die Daten dann zu löschen sind, wenn ihre Kenntnis für den Geschäftszweck nicht mehr erforderlich ist. Wenn Angaben gemacht werden, variieren diese erheblich. Payback erklärt, dass der Kunde von der Mitglieder- und Verteilerliste gelöscht wird sowie nach Ende einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (10 Jahre nach dem Handelsgesetzbuch für einen Kaufmann) die Daten vollständig gelöscht werden. Karstadt oder Tchibo beispielsweise weisen darauf hin, dass der Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung der Daten hat. Welche Voraussetzungen dies sind, wird nicht erläutert.
Nutzungs- und Persönlichkeitsprofile
Bewusst machen sollte sich jeder Kundenkartenliebhaber auch, dass die Unternehmen in der Regel eine Auswertung des Kaufverhaltens zur Erstellung von Nutzungs- und Persönlichkeitsprofilen oder gar Bewegungsprofilen vornehmen. Wie sonst könnte DeutschlandCard eine auf die „Bedürfnisse und Interessen zugeschnittene Werbung“ verschicken? Nicht immer wird diese Auswertung für den Verbraucher deutlich gemacht.
Verlust der Karte
Für den Fall des Kartenverlusts haben einige Anbieter spezielle Sicherheitsvorkehrungen wie PIN oder Passwort. Diese kommen in der Regel jedoch nur bei einer Benutzung im Internet (online-Einkäufe oder Abruf der persönlichen Daten) zum Tragen.
Die Frage, was bei einem Verlust der Karte zu tun ist, ist insbesondere bei Karten von Breuninger, Douglas und Hornbach mit ihren speziellen Zahlungs- oder gar Kreditfunktionen von Bedeutung.
Bei Douglas erhält der Verbraucher neben dem Hinweis auf die Sperrmöglichkeit auch eine gebührenfreie Telefonnummer und eine Adresse für die Verlustmeldung. Zudem haftet der Verbraucher nach der Verlustmeldung nicht mehr für eine missbräuchliche Verwendung der Karte, davor gibt es eine Haftungsbeschränkung auf 50 Euro. Auch Hornbach teilt eine Servicenummer mit und verweist zudem auf mögliche Kontaktdaten der Bank. Ebenso haftet der Verbraucher hier nicht für Folgen nach Eingang der Verlustanzeige, davor bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro je Karte - außer bei grob fahrlässigem Verhalten. Breuninger dagegen weist zwar auf die Anzeigepflicht bei Verlust der Karte hin, gibt jedoch weder eine Service-Nummer noch eine Adresse bekannt. Auch zur Haftungsfrage sagt das Unternehmen leider gar nichts.
Bei diesem Punkt machen es auch manche der anderen Anbieter dem Verbraucher unnötig schwer: Um bei Obi Informationen über die Haftungsfragen zu bekommen, muss er unter dem Stichwort „Die Schlussbestimmungen“ nachschauen – nicht gerade eine nahe liegende Möglichkeit. Bei vielen Unternehmen fehlen Kontaktangaben in direktem Zusammenhang mit den Hinweisen über einen möglichen Verlust der Karte.
Zwar halten die Anbieter bei der Erfassung der Daten in der Regel die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein, aber einige verstoßen gegen das Prinzip der Datensparsamkeit und der Transparenz. Nur in wenigen Fällen erfahren Verbraucher, wofür ihre Daten genutzt werden, wie lange sie gespeichert werden und was mit diesen nach Kündigung der Karte geschieht. Einige Unternehmen machen eine Teilnahme am Kundenprogramm davon abhängig, dass sich Verbraucher mit der Nutzung ihrer Daten einverstanden erklären. Auch die Weitergabe einer Vielzahl persönlicher Daten ist für ein reines Rabattprogramm aus Sicht der Verbraucherschützer vollkommen unnötig.
Forderungen der Verbraucherzentralen:
Die Regelungen zum Datenschutz müssen auch von der neuen Bundesregierung weiter verbessert werden, denn das Geschäft mit Kundendaten bleibt für die Wirtschaft weiterhin lukrativ. Damit sich Verbraucher erfolgreicher gegen Datenmissbrauch wehren können, müssen sie auch besser über ihre Rechte informiert sein.
Die zentralen Forderungen lauten:
- Die Einwilligung der Verbraucher muss Grundlage der Datennutzung sein, nicht der Widerspruch.
- Eine Datenweitergabe ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen muss verboten werden.
- Vertragsabschlüsse, die eine Zustimmung zur Datenweitergabe oder Datennutzung zum Beispiel für Werbe- und Marketingzwecke voraussetzen, müssen generell unwirksam sein. Solch ein Koppelungsverbot muss für alle Unternehmen gelten und nicht nur für die marktbeherrschenden.
Verbraucherempfehlung:
Kunden sollten kritisch prüfen, welche Vorteile und Nutzen eine Kundenkarte tatsächlich mit sich bringt. Es ist ratsam, die Finger von der Rabattkarte zu lassen, wenn keine klaren Informationen vorliegen, welche Daten gespeichert werden und was mit diesen Daten geschieht.
Quelle: GoMoPa (Siegfried Siewert)