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Keine Stundung Erbschaftssteuer war fällig, weil Geldmittel vorhanden waren

Freigeschaltet am 12.04.2025 um 09:09 durch Mary Smith
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Wenn zu einem Nachlass auch Geldmittel gehörten, die aber anderweitig verwendet wurden, dann kann der Erbe nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS keine Stundung der Erbschaftssteuer verlangen.

(Finanzgericht München, Aktenzeichen 4 K 308/20)

Der Fall: Der Miterbe einer Wohnung und eines Bankguthabens beantragte beim zuständigen Finanzamt die zinslose Stundung der fälligen Erbschaftssteuer. Er hatte die Geldmittel für die Auszahlung der Miterben verwendet. Der Fiskus lehnte dies ab und verwies darauf, dass mit Hilfe des gleichzeitig geerbten Geldbetrages das Begleichen der Steuer möglich gewesen wäre.

Das Urteil: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Umstände sei der Termin der Steuerentstehung, also hier der Eintritt des Erbfalles, entschied das Finanzgericht. Und in dem Moment habe der Kläger durchaus noch über den nötigen Geldbetrag verfügt, weswegen eine Stundung hier nicht in Frage komme.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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