BGH fordert aktuelle Preise in Internet-Preissuchmaschinen
Archivmeldung vom 13.03.2010
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittPreissuchmaschinen im Internet müssen aktuell sein. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe müssen die Händler dafür sorgen, dass ihre Angaben noch stimmen. Bei Fehlern müssen sie für künftige Unterlassung sorgen und gegebenenfalls auch Schadenersatz zahlen.
Preissuchmaschinen vergleichen die Preise für bestimmte Produkte. Interessierte Verbraucher sehen auf den Internetseiten der Preissuchmaschine eine Liste der Händler; dabei führt der günstigste die Liste an. Im Streitfall bot ein Händler über eine Preissuchmaschine eine Espressomaschine an und führte mit einem Preis von 550 Euro als günstigster von insgesamt 45 Anbietern die Liste an. Am 10. August 2006 erhöhte er um 17 Uhr den Preis auf 587 Euro. Dies teilte das Unternehmen den Betreibern der Preissuchmaschine auch mit. Auch nach 20 Uhr war dort aber immer noch der alte Preis angegeben. Der Elektro-Riese Media Markt sah dadurch seine Marktchancen geschmälert und zog vor Gericht.
Mit Erfolg: Händler müssen Wettbewerbern gegebenenfalls Schadenersatz leisten, wenn sie nicht für eine zeitnahe Korrektur ihrer Preise bei den Preissuchmaschinen sorgen, wie der BGH urteilte. Die falschen Preise seien eine Irreführung, die den Wettbewerbern schade. Zwar sei der Preisvergleich laut Anbieter "ohne Gewähr" gewesen, doch die Verbraucher gingen davon aus, dass Waren zu den in den Preissuchmaschinen angegebenen Preisen auch zu kaufen seien. Im Zweifel dürfe der Händler den Preis eben "erst dann umstellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird".
Ob in solchen Fällen auch Verbraucher Ansprüche gegen den Händler geltend machen können, hatte der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH nicht zu entscheiden.
Quelle: premiumpresse