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Fall Edathy: Anstiftungen zur Selbstjustiz im Netz

Archivmeldung vom 07.03.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.03.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Justitia: großer Zorn über mildes Urteil für Edathy. Bild: Wengert/pixelio.de
Justitia: großer Zorn über mildes Urteil für Edathy. Bild: Wengert/pixelio.de

Juristisch ist der Fall des ehemaligen SPD-Politikers Sebastian Edathy zwar erledigt, im Social Web sind viele jedoch über das milde Strafmaß empört und machen ihrem Unmut Luft - teils mit schweren Beleidigungen und Anstiftungen zur Selbstjustiz. Als Beispiel hierfür dient etwa der deutsche DJ Jan Leyk.

"Ich hoffe, dass dieser perverse Bastard an jedem Ort auf diesem Planeten bespuckt und mit Steinen beworfen wird", so Leyk auf seiner Facebook-Seite. Der Musiker droht Edathy sogar damit, seine "mickrigen Hoden" auf eBay zu verkaufen, wenn er ihm jemals über den Weg laufe. So drastisch die Wortwahl auch ist - den Kommentaren zufolge scheint Leyk den Nutzern aus der Seele zu sprechen. Seine Nachricht hat bereits knapp 300.000 Likes und über 20.000 Kommentare geerntet - viele Kraftausdrücke, Drohungen und Beschimpfungen.

Unüberlegte Aussagen riskant

Medienanwalt Christian Solmeckee warnt vor unüberlegten Aussagen in sozialen Netzwerken. "Das Verhalten der Facebook-User ist strafrechtlich relevant. So können die Äußerungen je nach konkretem Inhalt strafbare Beleidigungen oder üble Nachrede darstellen", sagt Solmecke gegenüber pressetext und gibt Auskunft über die geltende Rechtslage in Deutschland.

"Nach Paragraph 111, Absatz 1, StGB wird derjenige, der öffentlich zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wie ein Anstifter behandelt. Der Anstifter wiederum wird wie ein Täter bestraft. Wenn jemand etwa zur Tötung einer Person auf Facebook aufruft und diese Person dann tatsächlich getötet wird, würde sich der Aufrufende der Anstiftung zum Mord strafbar machen. Auch wenn die Aufforderung ohne Erfolg geblieben ist, droht dem Täter nach Paragraph 111, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren."

Jan Leyk sieht "Politiker-Bonus"

Leyk deutet in einem neuen Facebook-Video an, aufgrund seiner Worte an Edathy bereits von dessen Anwälten kontaktiert worden zu sein. "Ich bin mit Sicherheit ein Typ, der eine ziemlich krasse Wortwahl hat, dessen bin ich mir bewusst. Trotzdem stehe ich zu meinem Wort und bleibe dabei, dass Sebastian Edathy ein Widerling sondergleichen ist. Wenn Herr Edathy oder seine Anwälte meinen, mir deshalb an den Karren pissen zu müssen, sollen sie das sehr gerne tun. Ich stehe dafür gerade und trage auch gerne die Konsequenzen", so Leyk.

Wenn sich ein Straftäter laut Leyk scheinbar freikaufen könne und der Eindruck entstehe, es gebe einen "Politiker-Bonus", dann koche die Volksseele schnell über - vor allem wenn es um das Thema Pädophilie ginge. Ob Drohungen und Beleidigungen der richtige Weg sind, um mit diesem Ergebnis umzugehen, scheint fraglich. Sicher ist jedoch: Moralisch und gesellschaftlich befindet sich Edathy schon jetzt auf der untersten Stufe.

Anfang März dieses Jahres hatte Edathy in einer Prozesserklärung seines Anwalts eingeräumt, dass die Vorwürfe gegen ihn zuträfen. Er habe "einen Fehler gemacht" und "bereue" dies. Das Gerichtsverfahren wurde daraufhin wegen der geringen Schwere der Schuld nach Paragraph 153a, StPO gegen Zahlung von 5.000 Euro eingestellt. Der ehemalige Politiker ist somit nicht vorbestraft. Edathy betonte im Anschluss, dass seine Aussagen vor Gericht jedoch nicht als Geständnis falsch interpretiert werden sollten.

Quelle: www.pressetext.com/Martin Römhild

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