Bundesfinanzhof in München entscheidet zum Arbeitszimmer zugunsten der Arbeitnehmer
Archivmeldung vom 16.09.2009
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDer Bundesfinanzhof (BFH) in München beurteilt in einem Beschluss vom 25.08.2009, Az. VI B 69/09 die steuerliche Regelung für häusliche Arbeitszimmer ab dem Jahr 2007 für ernstlich zweifelhaft.
In einem vom Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e. V. (LHRD) in Darmstadt unterstützten Klageverfahren zweier Lehrer wurde die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.06.2009, Az. 7 V 76/09 bestätigt. Das Finanzamt Wilhelmshaven muss auf den Steuerkarten 2009 auch einen Freibetrag für das häusliche Arbeitszimmer eintragen.
Ab dem Jahr 2007 können aufgrund gesetzlicher Regelung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet. Der Mittelpunkt bei Lehrern liegt aber in der Schule, so dass diese in dieser Hinsicht steuerlich leer ausgehen würden.
Nach summarischer Prüfung sei dies nicht rechtens, so die Richter in München. Das betroffene Lehrerehepaar habe in der Schule keinen Arbeitsplatz für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Daher handele es sich bei den Aufwendungen für ihre Arbeitszimmer nach bisherigem Verständnis um Erwerbsaufwendungen, die in einem objektiven Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Die Aufwendungen müssten zwar nicht in voller Höhe, zumindest aber in Höhe eines angemessenen Betrages einkünftemindernd berücksichtigt werden.
Die BFH-Richter wiesen darauf hin, dass es sich noch nicht um eine abschließende Entscheidung handelt. "Der Beschluss sei aber eine gute Ausgangsposition für den weiteren Prozessweg und erinnere an die Entscheidungen zur Pendlerpauschale", so Christian Munzel, Vorstandsmitglied des LHRD in Darmstadt. "Berufsnotwendige Aufwendungen müssen steuerlich abzugsfähig bleiben. Ein Lehrer könne nur dann sein Geld verdienen, wenn er ein Arbeitszimmer auf eigene Kosten unterhalte", erläutert Munzel weiter.
Profitieren können aber nicht nur Lehrer, sondern auch Vertriebsmitarbeiter und Handelsvertreter. Auch diese Berufsgruppen erledigen ihre Schreibtischarbeiten meist in einem häuslichen Arbeitszimmer.
Es sollte nun die Eintragung eines Freibetrags auch für das häusliche Arbeitszimmer auf der Lohnsteuerkarte beantragt werden, rät der LHRD. Dies führt zu einem niedrigeren Lohnsteuerabzug. Sehr wichtig ist, dass die Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Bei Ablehnung durch das Finanzamt bleiben die Steuerbescheide vorläufig, ein Einspruch ist somit grundsätzlich nicht erforderlich. Es sollte jedoch geprüft werden, ob die Auszahlung der Steuererstattung für das Arbeitszimmer beantragt wird. Christian Munzel vom LHRD ist überzeugt, dass dies nun möglich ist. Die Finanzämter werden sich zunächst damit schwer tun, da eine offizielle Weisung des Bundesfinanzministeriums noch fehlt.
Quelle: Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V.