Urteil: Preisnachlass bei zu "altem" Jahreswagen
Archivmeldung vom 15.03.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittWer ein gebrauchtes Fahrzeug als "Jahreswagen" kauft, obwohl es zum Zeitpunkt der Erstzulassung bereits länger als ein Jahr auf Halde stand, hat Recht, vom Händler einen Preisnachlass zu verlangen. Nach allgemeinem Verständnis handelt es sich bei einem Jahreswagen um einen Neuwagen, der vom Erstbesitzer längstens ein Jahr gefahren wird. Dabei darf die Frist zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung nicht mehr als ein Jahr betragen.
In dem vom ADAC jetzt veröffentlichten Urteil sprach der
Bundesgerichtshof (AZ.: VIII ZR 180/05) auf dieser Grundlage einem
Käufer einen Preisnachlass zu. Eine Autohändlerin hatte ihm ein
Fahrzeug mit der Bezeichnung "Jahreswagen" verkauft, das im Mai 1999
hergestellt und im August 2001, also mehr als 2 Jahre später,
erstmals zugelassen worden war. Damit war die dem Käufer zumutbare
Standzeit von zwölf Monaten vor Erstzulassung bei weitem
überschritten.
Generell entscheidet sich der Käufer nach Ansicht des ADAC bewusst für einen Jahreswagen. Diese Fahrzeuge sind einerseits deutlich preiswerter als Neuwagen, unterscheiden sich aber in ihrem Nutzwert kaum von diesen. Durch die lange Standzeit vor der Erstzulassung ist der Alterungsprozess jedoch bereits soweit fortgeschritten, dass man nicht mehr von einem Jahreswagen sprechen kann.
Quelle: Pressemitteilung ADAC e.V.