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Bundesgerichtshof: Nachbar darf überragende Äste eines Baumes abschneiden

Archivmeldung vom 11.06.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.06.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Anja Schmitt
Gartenzaun
Gartenzaun

Bild von Matthias Böckel auf Pixabay

Ein Nachbar darf auf sein Grundstück überragende Äste eines Baumes selbst dann abschneiden, wenn der Baum dadurch seine Stabilität verlieren oder absterben kann. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag und bestätigte damit das im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Recht zur Selbsthilfe. Dies schreibt das russische online Magazin „SNA News“ .

Weiter ist auf deren deutschen Webseite dazu folgendes zu lesen: "Ein Mann aus Berlin hatte den Klageweg beschritten, nachdem sein Nachbar überhängende Zweige seiner 40 Jahre alten Schwarzkiefer abgeschnitten hatte. Die Äste des 15 Meter hohen Baumes, von denen Nadeln und Zapfen herabfielen, ragten bereits seit 20 Jahren auf das Grundstück des Beklagten hinüber.

Nachdem dieser die Kläger erfolglos aufgefordert hatte, die Äste der Kiefer zurückzuschneiden, schnitt er überhängende Zweige selbst ab. Vor Gericht verlangte der Kläger von dem Beklagten, es zu unterlassen, von der Kiefer oberhalb von fünf Meter überhängende Zweige abzuschneiden. Dabei machte er geltend, dass das Abschneiden der Äste die Standsicherheit des Baumes gefährde. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.

Nun hat der Bundesgerichtshof als Deutschlands oberstes Zivilgericht ein Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben und es zur Neuverhandlung zurückgewiesen.

Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum stehe, habe dafür zu sorgen, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, begründete das Gericht. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, dann könne er von seinem Nachbarn nicht verlangen, das Abschneiden zu unterlassen, auch nicht unter Verweis darauf, dass der Baum durch das Abschneiden der Zweige an der Grundstücksgrenze seine Standfestigkeit verlieren oder absterben könne.

Das Selbsthilferecht könne aber durch naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt sein."

Quelle: SNA News (Deutschland)

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