Maklerkosten nicht ersetzbar: Der Mieter hatte zwischenzeitlich Eigentum erworben
Archivmeldung vom 03.07.2021
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Freigeschaltet durch Sanjo BabićEs kommt immer wieder vor, dass Vermieter ihre vertraglichen Pflichten verletzen - zum Beispiel dann, wenn sie wegen Eigenbedarfs kündigen und diesen dann doch nicht realisieren. In diesem Fall hat der frühere Mieter Anspruch auf Schadenersatz. Doch das gilt nicht immer, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS informiert.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 238/18)
Der Fall: Ein Mieter hatte im Prinzip einen Schadenersatzanspruch gegen seinen ehemaligen Vermieter, denn dieser hatte ihm wegen Eigenbedarfs gekündigt und die Immobilie dann doch nicht in der angekündigten Weise genutzt. Der Betroffene war nach seinem Auszug nicht erneut ein Mietverhältnis eingegangen, sondern hatte Wohneigentum erworben. Nun forderte er den Ersatz für die Maklerkosten, die ihm bei der Suche nach diesem Objekt entstanden waren. Er sei ja schließlich gezwungen gewesen, sich eine neue Unterkunft zu suchen und das sei in seinem Falle nun mal eine eigene Immobilie geworden. Der frühere Vertragspartner weigerte sich jedoch, dafür aufzukommen. Kosten für einen Eigentumserwerb fielen nicht unter den Schutzzweck für Mieter.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof schloss sich der Rechtsauffassung des Beklagten an. Maklerkosten für den Eigentumserwerb zählten nicht zu den erstattungsfähigen Ausgaben. Sie seien nicht vom Schutzzweck aus der Vertragspflicht des Vermieters umfasst. Dafür sei ein innerer Zusammenhang mit dem verletzten Gebrauchserhaltungsinteresse des Mieters nötig.
Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)