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Sperrstunde! Vorverlegung möglich, auch wenn sich nur ein Nachbar beschwert

Archivmeldung vom 06.07.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.07.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Ein Berliner Bezirksamt verlegte die Sperrzeit für den Schankvorgarten einer Gaststätte auf 22 Uhr vor, nachdem sich ein Nachbar wegen Lärmbelästigungen beschwert hatte. Tatsächlich waren die relevanten Werte für die Geräusch-Immissionen überschritten worden. Der Betreiber des Restaurants kritisierte an der behördlichen Entscheidung unter anderem die Tatsache, dass sich lediglich ein Anwohner beschwert habe. Das rechtfertige noch nicht unbedingt ein Einschreiten des Amtes. Das Verwaltungsgericht akzeptierte dieses Argument nicht. Auch ein einziger Nachbar, der sich gestört fühle, könne ausreichend sein - es sei denn, es gebe Hinweise auf eine missbräuchliche Beschwerde durch diese Person.

(Verwaltungsgericht Berlin, Aktenzeichen 4 K 560/22)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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