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Land haftet nicht für Löcher im Waldweg

Archivmeldung vom 20.03.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.03.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Waldweg
Waldweg

Von cs:ŠJů - Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, Link

Waldeigentümer sind nicht für sogenannte waldtypische Gefahren verantwortlich. Daher musste das Bundesland Hessen als Eigentümer eines Waldes kein Schmerzensgeld zahlen, nachdem eine Radfahrerin auf einem unbefestigten, löchrigen Waldweg zu Fall gekommen war. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Wer eine mögliche Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss soweit zumutbar dafür sorgen, dass andere dadurch keinen Schaden erleiden. Das ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Grundstückseigentümer müssen immer wieder haften, weil sie in Bereichen, in denen sich andere Menschen aufhalten, nicht für ausreichend Sicherheit gesorgt haben. Aber: Die Verkehrssicherungspflicht hat auch Grenzen. Zum Beispiel dort, wo der Geschädigte eine offensichtliche Gefahr vorher erkennen konnte. Wer sich etwa als Fußgänger auf vereisten Wegen bewegt, muss den Verhältnissen entsprechend vorsichtig sein. Außerdem gibt es aus Sicht der Gerichte auch ein „allgemeines Lebensrisiko”. Damit sind Gefahren gemeint, für die niemand verantwortlich gemacht werden kann.

Der Fall: Eine Radfahrerin war in einem Waldstück in Hessen unterwegs gewesen. Sie war auf einem unbefestigten Waldweg gefahren, den sie von früheren Ausflügen kannte und der Löcher und Querrillen hatte. Plötzlich entdeckte sie vor sich ein 20 x 20 cm großes und etwa 20 cm tiefes Loch. Sie wollte ausweichen, stürzte dabei und verletzte sich an der Schulter. Anschließend verklagte sie das Bundesland Hessen auf Schmerzensgeld.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies ihre Klage ab. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice erklärte das Gericht, dass es keine Verkehrssicherungspflicht für „waldtypische Gefahren” gebe. Wer in seiner Freizeit im Wald herumlaufe oder dort mit dem Rad fahre, setze sich freiwillig den dortigen typischen Gefahren aus. Dazu gehöre nun einmal, dass Waldwege durch Wurzeln und Auswaschungen uneben seien und Löcher haben können. Jeder kenne diese Gefahr. Ein Waldweg sei keine öffentliche Straße. Obendrein habe die Klägerin durch Fotos selbst bewiesen, dass das Loch schon von weitem zu sehen war. Sei eine Gefahr so offensichtlich und leicht zu umfahren, hafte dafür niemand anders.

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 30. Oktober 2017, Az. 13 U 111/17

Quelle: D.A.S. Leistungsservice

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