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Grenzwerte für Feuerstätten: Aktueller Überblick zu den geplanten Regelungen

Archivmeldung vom 29.11.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.11.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die aktuelle Berichterstattung in den Medien hat für einigen Wirbel gesorgt. Viele Verbraucher sind verunsichert. Besitzer von Kaminöfen, Kachelöfen und Heizkaminen wissen derzeit nicht, was genau auf sie zukommt - und ob ihre Feuerstätte von den neuen Regeln zum Emissionsschutz betroffen ist.

Aus diesem Grunde hat der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. ein Merkblatt entworfen, das auf seiner Homepage unter der Internet-Adresse www.hki-online.de ab sofort als Download zur Verfügung steht.

Saubere Lösung für Altgeräte, die 40 Jahre oder älter sind

In dem aktuell vorliegenden Entwurf der "Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes" - kurz 1. BImSchV - plant der Gesetzgeber erstmals auch die Emissionen von Kleinstfeuerungsanlagen zu regeln. Die ersten Geräte, die von den geplanten Maßnahmen betroffen sein werden, sind Öfen, die vor dem 1. Januar 1975 einer Typenprüfung unterzogen oder in Verkehr gebracht wurden und damit im Jahre 2015 bereits 40 Jahre oder älter sind. Drei weitere Stufen für unterschiedliche Jahre der Typenprüfung folgen in Abständen bis Anfang 2025.

Bestandsschutz für Neugeräte, die heute schon die Grenzwerte erfüllen

Selbstverständlich wird die neue Verordnung auch für Neugeräte gelten. Vorgesehen sind zwei Stufen für die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte, wobei die erste Stufe mit dem In-Kraft-Treten der neuen 1. BImSchV verknüpft ist. Die zweite Stufe folgt im Jahre 2015 mit niedrigeren Grenzwerten. Dabei soll gelten: Geräte, die die Anforderungen der ersten Stufe bereits erfüllen, genießen Bestandsschutz und dürfen auch nach 2015 weiter betrieben werden!

Moderate Übergangsfristen: Keine zusätzlichen Kosten für Kaminofenbesitzer

Die moderaten Übergangsfristen erlauben es den Besitzern moderner Feuerstätten, sich rechtzeitig auf die durchzuführenden Maßnahmen vorzubereiten. Der wichtigste Punkt: Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte muss nachgewiesen werden - auch bei Altgeräten. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch eine Vor-Ort-Messung durch den Schornsteinfeger. Vielmehr sind hier auch Feinstaubmessungen, beispielsweise im Rahmen einer Typenprüfung, als Nachweis ausreichend.

Aktuelle Auskunft zu Feuerstätten: HKI-Online-Datenbank startet

Anfang 2008 Besitzer von Feuerstätten, so der Tipp des HKI, sollten zunächst abwarten, da die neue 1. BImSchV erst noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden muss. Dementsprechend stehen auch die zu erwartenden Regelungen noch nicht endgültig fest.

Sollte ein Gerät die Emissionsgrenzwerte nicht einhalten, besteht die Möglichkeit zur Nachrüstung mit Vorrichtungen zur Emissionsminderung (Filter) oder der Austausch des alten emissionsträchtigen Gerätes durch eine neue Feuerstätte mit geringeren Emissionen und einem höherem Wirkungsgrad - das hilft dann nicht nur der Umwelt, sondern schont langfristig auch den eigenen Geldbeutel.

Wer aktuell die Anschaffung einer neuen Feuerstätte plant, sollte beim Kauf nach den Emissionswerten des Gerätes fragen und auf eventuelle Zertifikate (z.B. DIN-Plus Zeichen, Erfüllung kommunaler Anforderungen oder so genannte österreichische 15A-Verordnung) achten.

Ab Januar 2008 bietet der HKI zudem eine neue Online-Datenbank an, auf der sich Verbraucher, Schornsteinfeger und Behörden über die geprüften Messergebnisse einzelner Geräte informieren und die sich daraus ergebenden Maßnahmen und Möglichkeiten gezielt abfragen können.

Quelle: Pressemitteilung Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V.

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